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24. April 2012: Von Lutz D. an Peter Luthaus
§2 Absatz 2 der LuftVO?

§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht.
(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen

Jetzt frage ich mich - ist führen gleich steuern?

Vielleicht hilft §3 der LuftVO

§ 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers

(1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die während des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Verordnung und sonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügungen eingehalten werden.

So, Satz 1 gibt uns viel Freiheit, aber legt uns auch Grenzen auf. Den Pax zum Spaß das Steuerhorn halten lassen, scheint mir jetzt eher nicht gedeckt. Aber, wenn ich nach einer Karte greifen muss und dazu beide Hände benötige, kann es durchaus sicherer sein, den Pax das Steuer halten zu lassen, als zu versuchen, sonstwie an die Unterlagen zu gelangen.


Naja, aber insgesamt ist das eine ziemlich akademische Diskussion, oder?

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