Nach § 6 Abs. 1 LuftVO
darf die Sicherheitsmindesthöhe nur unterschritten werden, soweit es
bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die
Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer
Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu
befürchten ist.
Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen,
Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt
die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem
höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen
Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge,
Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß)
auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht
und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen
Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß)
über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus
Sicherheitsgründen eine größere Höhe einzuhalten ist.
Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von
Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck
erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung eintritt.