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30. August 2010: Von RotorHead an Stefan Kondorffer
§ 31 LuftVG behandelt Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden, nicht der Legislative (also z.B. Landesparlamente).

In § 32 LuftVG heißt es:

"(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über ..."

Darunter fällt u.a. die LuftBO. Im Klartext: Das Bundesministerium handelt hier im Auftrag des Gesetzgebers und bedarf der Zustimmung des Bundesrates, also einem Organ der Legislative. Damit ist der Erlass der LuftBO eben gerade kein behördlicher Akt.

Mir scheint, dass der Missbrauch von Luftsportgeräten durch die Jurisdiktion überprüft werden sollte. Dann wird sich klären, ob die LuftBO Rechtskraft hat. Dass sich dabei ein Richter von einem einschlägigen Kommentar beraten lässt, ist nicht ganz unwahrscheinlich.
30. August 2010: Von Stefan Kondorffer an RotorHead
Dann hoffe ich mal, dass das in weiter, unbestimmter und nicht eintretender Ferne liegt.

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