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23. August 2010: Von RotorHead an Stefan Kondorffer
Ich bin mal gespannt in wie vielen Jahrtausenden endlich die "Selbstkosten" aus den deutschen Pilotenhirnen verschwunden sind. Dieser Begriff ist 1998 aus dem LuftVG entfernt worden.

Entgeltliche Flüge zum Transport (auch mit Gewinn!) sind nur dann genehmigungsfrei, wenn sie nicht gewerblich sind und das verwendete Luftfahrzeug für nicht mehr als 4 Sitzplätze einschließlich Besatzung zugelassen ist.

Wer nachhaltig entgeltliche Rundflüge anbietet, hat im Zweifel Probleme, die Nichtgewerblichkeit nachzuweisen. Ein PPL-Inhaber hat dann zusätzlich des Problem, dass er ohne Lizenz fliegt.

Beim Flugplatzbetreiber hängt es davon ab, ob es ein Verkehrsflugplatz oder ein Sonderflugplatz ist. Bei ersterem besteht Betriebspflicht. Hier kann der Flugplatzbetreiber keine "Genehmigungen" für gewerbliche Flüge erteilen. Bei einem Sonderflugplatz gilt i.d.R. PPR. Der Flugplatzbetreiber braucht hier nur die notwendige Erlaubnis zur Nutzung des Platzes zu verweigern. Problematisch wird es allerdings in jedem Fall, wenn der Flugplatzbetreiber sein Ansinnen, den gewerblichen Verkehr regeln zu wollen in schriftlicher Form zugibt.

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