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75 Beiträge Seite 1 von 3

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2. Dezember 2025 13:01 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P.

Das wäre mir völlig neu. Ohne BZF kannst Du mit einem Fluglehrer fliegen oder mit jemandem, der ein BZF hat ... Das gilt auch für unkontrollierte Plätze.

2. Dezember 2025 13:06 Uhr: Von Norbert Rading an Alexis von Croy

Tatsächlich erlaubt die LuftPersV den Verzicht auf das BZF, wenn irgendwas in die Lizenz eingetragen ist:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__133.html

Gesehen hab ich das aber auch noch nicht.

2. Dezember 2025 13:08 Uhr: Von Sascha P. an Norbert Rading

Jetzt bin ich erstmal froh, dass ich nicht alleine verwirrt bin :)

Ich hab das im Selbststudium immer so verstanden, dass man das BZF zwingend benötigt und hab meinem Fluglehrer nicht geglaubt, als er sagte "Brauchst Du nicht, ist keine Pflicht". Ich dachte, der ist schlecht informiert.

Aber sowohl LBA (während der Theorieprüfung) als auch Bundesnetzagentur (das Zitat oben ist exakt 1:1 aus deren eMail von heute früh) haben bestätigt, was der Fluglehrer sagt. BZF ist für PPL keine Pflicht.

Bisschen viele Leute, die das bestätigen - dafür dass das falsch sein soll ;)

2. Dezember 2025 13:09 Uhr: Von Alexis von Croy an Norbert Rading

Das bedeutet nur, dass man das BZF als Dokument nicht dabei haben muss wenn es in die Lizenz eingetragen ist.

2. Dezember 2025 13:11 Uhr: Von Sascha P. an Alexis von Croy

Sagst Du... Bundesnetzagentur sagte mir heute was anderes. Ich find das auch komisch.

Wäre mal ein Fall fürs Fliegermagazin...

2. Dezember 2025 13:15 Uhr: Von Manni Fold an Alexis von Croy

"Genau weiß ich es nicht" scheint das Credo dieses threads zu sein. Jahrelang erörtert und im Verein diskutiert. Die Pflicht wird nur mehr von "interessierter Seite" also von Anbietern einer BZF-Schule postuliert. Fakt ist:

  • Die EASA kennt kein BZF ( kannte übrigens nie eines)
  • Der Eintrag in die Lizenz language professciency Level 4-6 ersetzt das, - und diese Einträge sind Pflicht
  • Im Segelflug ist gar nix vorgeschrieben ( übrigens irritierend den französischen Hochburgen)
  • Bei UL ist gar nix vorgeschrieben. Die unseriöseren unter den Schulen werben sogar damit, verschweigen aber, daß das nur im Luftraum G gilt. ( Die Auswirkungen erleben wir im Funk.)
  • Dass BZF-Lehrgänge sinnvoll und als quasi Lernkontrolle das Zertifikat mitzunehmen, ist unbestritten.
  • Sollte irgendetwas an incident und accitdent zu vermelden, welches auf mangelnde Kommunikation zurückzuführen, kann (!) das BZF ein Beweismittel sein.
2. Dezember 2025 13:29 Uhr: Von Alexis von Croy an Manni Fold

Ein BZF/AZF, das Du nicht hast wird auch nicht in die Lizenz eingetragen.

2. Dezember 2025 13:30 Uhr: Von Patrick Whiskey Echo Yankee an Sascha P.

Ich kann nur (für mehr Verwirrung?) beitragen, dass bei meiner ausländischen Lizenz (ursprünglich UK, aktuell Malta) die im Zuge der PPL-Ausbildung erworbene Radio Telephony License tatsächlich einfach auf der Lizenz vermerkt ist, ähnlich wie die English Language Proficiency.

2. Dezember 2025 13:31 Uhr: Von Sascha P. an Alexis von Croy

Dann erkläre mir bitte, wie das Zitat der Bundesnetzagentur dann zu verstehen ist?!

2. Dezember 2025 13:31 Uhr: Von Alexis von Croy an Manni Fold Bewertung: +1.00 [1]

Sorry aber in Deinem Post ist so ziemlich ALLES falsch :-)

2. Dezember 2025 13:32 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P. Bewertung: +0.00 [3]

Ich habe mal eine höhere Macht befragt,...(aber die Antwort NICHT im Detail geprüft!)

Dieser Forist vermischt korrekte Punkte, Missverständnisse und falsche Behauptungen.
Ich sortiere es sauber nach Rechtslage in Deutschland, EASA-Recht und Bedeutung der LP-Einträge.


✅ 1. EASA kennt tatsächlich kein „BZF“
Das stimmt – EASA kennt keine nationalen Funkzeugnisse, sie regelt nur die Language Proficiency (LP).

ABER:
Der Betrieb einer Funkstelle im Flugzeug ist kein EASA-Thema, sondern nationales Recht.
In Deutschland → LuftPersV § 125–129.

Darum gibt es das BZF weiterhin.


❌ 2. „Der LP-Eintrag ersetzt das BZF“ – das ist FALSCH
LP ist Sprachkompetenz, kein Funkbetriebszeugnis.

LP regelt also:

Kann der Pilot Englisch/Deutsch auf ICAO-Niveau sprechen?
BZF regelt:

Darf der Pilot die Luftfunkstelle bedienen?
Diese Bereiche haben null Überschneidung.

Das steht auch klar in der LuftPersV:

§ 125 LuftPersV:
Wer eine Luftfunkstelle betreibt, muss ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen.

Dieser Paragraph erwähnt Language Proficiency nicht.
Damit ist eindeutig: LP≠BZF.


❌ 3. „Im Segelflug ist nichts vorgeschrieben“ – stimmt so nicht
Richtig ist:

Segelflugzeuge brauchen kein fest eingebautes Funkgerät.
Wenn aber gefunkt wird → BZF-Pflicht, denn §125 LuftPersV unterscheidet nicht nach Luftfahrzeugart.
Also:

Segelflug OHNE Funk → kein BZF erforderlich
Segelflug MIT Funk → BZF erforderlich
Darum fliegen in Frankreich viele Segler ohne Funk.
In Deutschland ist das wegen Luftraumstruktur selten praktikabel.


❌ 4. „Bei UL ist nichts vorgeschrieben“ – ebenfalls falsch
Richtig wäre:

Ein UL kann ohne Funkgerät fliegen → dann kein BZF nötig.
Sobald ein UL ein Flugfunkgerät hat und verwendet → BZF-Pflicht.
Und UL ohne Funk dürfen nur in Lufträumen, in denen kein Funk vorgeschrieben ist (Luftraum G, teils E – nicht CTR, nicht RMZ/Radio-Mandatory-Zones).

5. „Anbieter von BZF-Schulen behaupten die Pflicht aus Eigeninteresse“ – nein
Die Pflicht ergibt sich nicht aus Interpretationen, sondern direkt aus dem Gesetz:

§125 LuftPersV (1):
Der Flugfunk darf nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen.
Es gibt wirklich keine weichere Formulierung.


✔️ 6. „Das BZF ist ein Beweismittel bei Vorfällen“ – korrekt
Ja, stimmt.
Ein fehlendes BZF kann im Falle eines Vorfalls als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und wird in Berichten erwähnt.


Endfazit (juristisch sauber)
✈️ 1. BZF-Pflicht besteht IMMER, wenn du funken willst.
(Egal ob PPL, UL, Segelflug, unkontrollierter Platz oder CTR.)

✈️ 2. Language Proficiency ersetzt das BZF nicht.
LP ist nur die Sprachkompetenz, nicht die Funkausübungsberechtigung.

✈️ 3. Nur wer NICHT funkt, braucht kein BZF.
Das ist bei modernen GA-Operationen praktisch nie der Fall.

2. Dezember 2025 13:39 Uhr: Von Sascha P. an Alexis von Croy Bewertung: +1.00 [1]

ChatGPT hilft uns hier gar nicht, denn das ist noch größerer Unsinn....

Zum Beispiel zum Ultraleicht / Segelflug sagt die FlunkfunkV ganz eindeutig als Ausnahme:

"Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden"

Das heißt ja nun ganz klar: Segelflugzeug oder UL darf mit Funkgerät an Bord, aber OHNE BZF, funken, sofern außerhalb B,C und D - und das deutet ChatGPT ja komplett anders (und falsch).

2. Dezember 2025 13:44 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P. Bewertung: +0.00 [3]

Am besten wird sein, Du machst es einfach nicht und lässt es Dir eintragen!

Nein, ich habe nicht behauptet, dass die Antwort von ChatGPT in allen Details korrekt ist. Aber es scheint den Kern der Sache doch gut erfasst zu haben.

2. Dezember 2025 13:49 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P. Bewertung: -0.67 [3]

ChatGPT .... :-)

Der Forist zitiert einen korrekten Satz, aber zieht die falsche Schlussfolgerung – und er zitiert zudem nur einen Teil des Gesetzes.
Ich erkläre es sauber und vollständig, inkl. der relevanten Paragrafen.


✅ 1. Er hat Recht damit, dass für UL, Freiballone und Segelflugzeuge eine Ausnahme existiert.
Diese Ausnahme steht NICHT in der LuftPersV, sondern in der Flugfunkverordnung (FlugfunkV), § 2 Abs. 2:

„Keiner Zulassung als Luftfunkstelle bedürfen … Luftfunkstellen an Bord von
Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden.“
➡️ Das bedeutet NUR:
Diese Funkstellen müssen NICHT zulassungspflichtig sein.
Sie brauchen keine Frequenzzuteilung, keine Registrierungsnummer, keinen Zulassungsbescheid.

Das hat NICHTS mit dem Sprechfunkzeugnis (BZF) zu tun.

Es geht ausschließlich um die technische Genehmigung der Funkstelle.


❗ 2. Der Forist verwechselt:
✔️ „Zulassung der Funkstelle“
= betrifft das Gerät
= geregelt in FlugfunkV

❌ „Berechtigung, die Funkstelle zu betreiben“
= betrifft den Piloten
= geregelt in LuftPersV

Das sind zwei komplett verschiedene Rechtsbereiche.


3. Für das Sprechfunkzeugnis gilt ausschließlich die LuftPersV
Und dort steht glasklar:

§ 125 LuftPersV – Berechtigung zum Flugfunk
„Der Flugfunk darf nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen.“
Keine Ausnahmen für:

UL
Segelflug
Freiballone
unkontrollierte Plätze
Luftraum G/E
Das Gesetz unterscheidet NICHT nach Luftfahrzeugart oder Luftraum.


4. Die Ausnahme der FlugfunkV hebt §125 LuftPersV NICHT auf
Die FlugfunkV sagt lediglich:

UL/Segler/Ballone brauchen keine ZULASSUNG für das Funkgerät, wenn sie in G oder E betrieben werden.
Sie sagt NICHT:

dass Piloten ohne BZF funken dürfen.
In der gesamten FlugfunkV kommt das Wort „Sprechfunkzeugnis“ nicht einmal vor.
Es kann also auch nicht davon befreien.


5. Beispiel zur Verdeutlichung
Ein UL fliegt in Luftraum G mit Funkgerät.

Dann gilt:

✔️ Das Funkgerät braucht keine Zulassung (FlugfunkV §2 Abs. 2)
❌ Der Pilot braucht trotzdem ein Sprechfunkzeugnis (LuftPersV §125)
Beides gleichzeitig ist wahr.

Der Forist hat nur den ersten Teil gesehen.


6. Fazit (klar und rechtlich korrekt)
✔️ UL, Segelflug, Freiballone dürfen ein Funkgerät ohne Zulassung betreiben (in G/E).
❌ Sie dürfen es aber nur benutzen, wenn der Pilot ein BZF hat.
Denn:

Die FlugfunkV regelt die Funkstelle.
Die LuftPersV regelt die Person, die funkt.
Zwei verschiedene Gesetze → zwei verschiedene Pflichten.

2. Dezember 2025 13:52 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P.

Zu Deinem Zitat der Bundesnetzagentur habe ich jetzt mal ohne ChatGPT recherchiert:

Hier gehen viele Sachen durcheinander:

Die Bundesnetzagentur regelt nur die Funkstelle (Zulassung/Frequenz).
Deshalb sagen die manchmal: „UL/Segelflug brauchen keine Funkstellenzulassung außerhalb B/C/D.“
Das ist richtig – betrifft aber nur das Gerät, nicht die Person, die funkt.

Die Berechtigung zum Senden steht komplett woanders, nämlich in der LuftPersV unter §125:

„Der Flugfunk darf nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen.“
Da gibt es keine Ausnahme für Luftfahrzeugarten oder für Luftraum G/E.
Die FlugfunkV (BNetzA) kann das auch gar nicht außer Kraft setzen, weil sie sich nur auf die technische Seite bezieht.

Kurz:

UL/Segler brauchen keine Funkstellenzulassung, wenn sie in G/E unterwegs sind.
Aber wer sendet, braucht ein Sprechfunkzeugnis. Egal ob PPL, UL, Segelflug oder sonstwas.
Language Proficiency ersetzt das BZF übrigens nicht – das ist nur der Sprachnachweis, kein Funkbetriebszeugnis.

Ich denke der Fall ist klar.

2. Dezember 2025 13:52 Uhr: Von Sascha P. an Alexis von Croy

Stimmt halt nicht... lies halt selbst die Ausnahmen zum BZF anstatt ChatGPT zu befragen... und die fragwürdigen Antworten hier zu posten - das hilft nicht.

2. Dezember 2025 13:55 Uhr: Von Norbert Rading an Alexis von Croy Bewertung: +3.00 [3]

Ich weiß nicht, was dieses LLM-Gewürge demonstrieren soll außer die Unzulänglichkeiten von ChatGPT. Weder §2(2) FlugfunkV noch §125 LuftPersV existieren in der hier zitierten Form.

2. Dezember 2025 13:57 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P. Bewertung: +1.00 [1]

Du vermischst hier zwei völlig unterschiedliche Gesetze.

FlugfunkV (Bundesnetzagentur)
Regelt nur die Zulassung der Funkstelle.
Dein zitierter Satz bedeutet ausschließlich:
Das Funkgerät braucht in UL/Segler in G/E keine Zulassung.
Mehr nicht.

LuftPersV (Luftfahrtbehörde)
Regelt die Berechtigung der Person, die funkt.
Und dort steht in §125 ganz ohne jede Ausnahme:
Der Flugfunk darf nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen.“

Die FlugfunkV hebt die LuftPersV nicht auf.
Das eine betrifft das Gerät, das andere die Berechtigung des Piloten.

Deshalb ist der Schluss „darf ohne BZF funken“ einfach falsch.
Erlaubt ist nur: „darf ohne Zulassung funken“.
Aber nicht: „darf ohne Sprechfunkzeugnis funken“.

Das sind zwei vollkommen verschiedene Sachen.

2. Dezember 2025 14:03 Uhr: Von Alexis von Croy an Norbert Rading

Na, dann mal OHNE LLM ... ich nehme mir die Zeit

Die FlugfunkV regelt ausschließlich die Zulassung von Funkstellen.
Dass UL/Segler außerhalb B/C/D keine Funkstellenzulassung benötigen, heisst lediglich: Das Funkgerät muss dort nicht genehmigt werden.

Mehr regelt die FlugfunkV zu diesem Thema nicht. Keinerlei Aussagen zu Flugpersonal, Lizenzen oder Sprechfunkzeugnissen!

Die Berechtigung zur Durchführung des Flugfunks ist dagegen in der LuftPersV angesiedelt. Diese trennt klar zwischen
– Zulassung/Technik (FlugfunkV/BNetzA)
– Berechtigung der Person (LuftPersV/Luftfahrtbehörde)

Der Denkfehler liegt auf der Hand:
Aus „Funkstelle braucht keine Zulassung“ wird der Schluss „Pilot braucht kein BZF“. Das eine betrifft aber das Gerät, das andere die Person – zwei völlig verschiedene Ebenen.

2. Dezember 2025 14:04 Uhr: Von Sascha P. an Alexis von Croy Bewertung: -1.00 [1]

Also haben BNetzA und LBA mir beide falsche Aussagen erteilt?

Nachtrag: Nein, FlugfunkV sagt:

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:

  • Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden
  • Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden
  • Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden
  • Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden
  • Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
  • Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen
  • Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst
  • Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung

  • da geht es überhaupt nicht um die Zulassung
2. Dezember 2025 14:08 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P.

Also beim LBA würde mich eher das Gegenteil wundern!

2. Dezember 2025 14:09 Uhr: Von Johannes König an Alexis von Croy Bewertung: +3.00 [5]

Meine Güte, wie kann man nur in so kurzer Zeit so viel Stuss generieren und dabei sogar beim Thema bleiben (ganz untypisch fürs PuF-Forum)...

Also:

  • Die Language Proficiency hat nichts mit dem Flugfunk zu tun. Das erste ist eine ICAO-Regel, zuständig hierfür sind die Luftfahrtbehörden (EASA, LBA, RPs). Das zweite fußt auf Regeln der ITU, zuständig hierfür ist daher die BNetzA.
  • Die EASA kennt kein AZF/BZF, das ist richtig. Das deutsche Recht kennt es aber. Daher brauchen wir es, §1 Abs. 1 FlugFunkV.
  • Die FlugFunkV regelt nicht die Zulassung von Funkgeräten, sondern die Erlaubnis zur Teilnahme am Flugfunkdienst.
  • Als Führer eines Segelflugzeugs, eines Ballons oder eines ULs darf ich außerhalb der Lufträume B, C und D funken, siehe §1 Abs. 2 Pkt. 1 FlugFunkV. Als Führer eines Motorflugzeugs brauche ich auf jeden Fall ein Flugfunkzeugnis, um zu funken.
  • Als Flugschüler brauche ich bei einem Überlandflug kein Flugfunkzeugnis, siehe §1 Abs. 2 Pkt. 2 FlugFunkV. Sollte die Schule/der Verein eines verlangen, dann ist das eine interne Regelung.
  • §133 LuftPersV besagt lediglich, dass ich mein Funkzeugnis in die Lizenz eintragen lassen kann und es dann nicht mehr mitführen muss. Machen und haben muss ich es trotzdem.
  • Im Rahmen der LAPL/PPL-Prüfung wird "Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren" geprüft (Beim PPL unter 1h, 2a, 3h 4g, 6e).
  • Das Flugfunkzeugnis ist erst bei der Ausstellung des PPL/LAPL vorzulegen. Man kann sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung absolvieren, ohne dass man ein BZF/AZF hat. Den PPL/LAPL ausgehändigt bekommt man vom Amt aber erst dann, wenn man dieses vorlegt. (Quelle: Eigene Erfahrung mit dem RP Stuttgart).
  • Die Aussage der BNetzA, dass die praktische Prüfung die Flugfunkprüfung ersetzt, wäre mir neu und entspricht nicht der gelebten Praxis. Die Aussage, dass man in der praktischen Prüfung in "deutsch und englisch" geprüft wird, ist so nicht korrekt. Die Prüfung findet einsprachig statt.

Weniger ChatGPT, mehr Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung :-)

2. Dezember 2025 14:09 Uhr: Von Alexis von Croy an Sascha P. Bewertung: -1.00 [1]

Die BUNDESNETZAGENTUR stellt keine "Flugfunkzeugnisse" (BZF, AZF) aus, willst Du das nicht verstehen?

Edit: das ist so falsch, sie stellt sie - im Aufrag - aus.

2. Dezember 2025 14:10 Uhr: Von Norbert Rading an Alexis von Croy Bewertung: +2.00 [2]

Kannst du nicht wenigstens nach dem Hinweis die Gesetze selbst anschauen anstatt auf ChatGPT zu vertrauen? In der FlugfunkV geht es NICHT um Funkstellen, sondern um die Ausübung des Flugfunks, um Flugfunkzeugnisse und wie man diese bekommt:

https://www.gesetze-im-internet.de/flugfunkv_2008/BJNR174200008.html

Der von dir (bzw ChatGPT) falsch zitierte §125 LuftPersV heißt "Nachweis von Sprachkenntnissen" und handelt auch davon:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__125.html

2. Dezember 2025 14:11 Uhr: Von Johannes König an Alexis von Croy Bewertung: +6.00 [6]

Die BUNDESNETZAGENTUR stellt keine "Flugfunkzeugnisse" aus, willst Du das nicht verstehen?

Doch, tut sie, siehe Anhang.



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