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Johannes, relativ einfach zu merken. CRI darf dasselbe wie ein FI (weil Lehrberechtigter). "Ausbrüten", also alles wo Ausbildung drauf steht darf nur ein FI
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Antwort an alle: Ich hab zwar von LAPL keine Ahnung, aber Zitate über die Verlängerung von Klassenberechtigungen(!) als Argumentation für die LAPL-Frage hier wäre mir etwas zu dünn. ;)
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Aus meiner Sicht ist bei wörtlicher Auslegung der Regel die Sache klar: Ein CRI darf den LAPL-Auffrischungsflug nicht durchführen.
Die Argumentation von Johannes, dass nur ein "Instructor" (und nicht explizit ein FI) gefordert ist, klingt zwar auf den ersten Blick schlüssig, aber es ist in dem Kontext sehr sicher ein instructor gemeint, der auch das ausbilden darf, um was es geht - in dem Fall einen LAPL. Und das darf der CRI nicht. Bedenkt: Es gibt keine Klassenberechtigungen im LAPL! Oder ist wer der Meinung, dass auch ein A320-TRI OK wäre?
Nachdem es in dem ganzen Vorgang keinen Behördenkontakt gibt, und das auch bei einem Ramp Check o.ä. nicht sofort auffallen würde, besteht ein Risiko, dass das erst im Falle eine Mishaps ein dann ggf. unschönes Thema wird.
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Johannes, relativ einfach zu merken. CRI darf dasselbe wie ein FI (weil Lehrberechtigter). "Ausbrüten", also alles wo Ausbildung drauf steht darf nur ein FI
Also das macht irgendwie keinen Sinn, Alfred :-)
Ein CRI darf genau das, was in FCL.905.CRI steht. Verkürzt: Er darf ausbilden (sic) für SPA-Klassenberechtigungen, sowie für Schlepp- und Kunstflugberechtigungen.
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Tobi, ich denke, es ist nicht zwingend ein FI erforderlich. Für die Ausübung der Rechte als LAPL ist eine forrlaufende Flugerfahrung erforderlich nach FCL.140.A LAPL(A) .
VOR Ablauf des SEP Rating dürfen "Lehrberechtigte" CRI und FI diesen Flug durchführen (FCL.140.A LAPL (A) (2) b
NACH Ablauf sagt FCL.140.A (2) b (2) "mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gem. Buchstabe a zu erfüllen".
Für mein Verständnis letztlich "Lehrberechtigte"
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VOR Ablauf des SEP Rating dürfen "Lehrberechtigte" CRI und FI diesen Flug durchführen
Es gibt kein "SEP-Rating" im LAPL (und deswegen kann es btw auch nicht "ablaufen"). Der Begriff "Class Rating" kommt im gesamten Subpart B (FCL.100 - FCL.140) nirgends vor. Und das ist halt das Problem, wenn ein "Class Rating Instructor" ins Spiel kommt.
Für mein Verständnis letztlich "Lehrberechtigte
Also, was ist jetzt mit meinem A320-TRI? Darf der, oder darf der nicht :-)?
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Tobi, ja hast Recht, hatte NVFR im Kopf, das darf eben nur FI
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Richtig, es gibt kein SEP Rating im LAPL, das war jetzt mehr der häufig unscharfen Umgangssprache geschuldet.
Für den Fall des TRI A320 spricht FCL.905 TRI c)(1) von "... technisch komplizierten Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten,..." Nach meinem Verständnis darf er das, sofern LAPL ein solches TR hat. Mangels Medical wird LAPL inhaber kein solches Hochleistungsflugzeug fliegen dürfen.
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"Für den Fall des TRI A320 spricht FCL.905 TRI c)(1) von "... technisch komplizierten Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten,..." Nach meinem Verständnis darf er das, sofern LAPL ein solches TR hat."
Mit Verlaub: Unfug! Mit LAPL (A) darf man nach "FCL.105.A.LAPL (A)" nur SEP (land), SEP (sea) und TMG fliegen - und auch nur solche unter 2t. Und ein Typerating für einen A320 mit einem Piloten wäre für mich auch was ganz Neues.
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das überspitzte Beispiel von Tobias war aber "andersrum" gemeint: Darf der Airbus-TRI (als Pendant zum "CRI"), die Auffrischungsschulung eines LAPL-Inhabers durchführen?
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Völlig unqualifiziert als Lehrberechtigter ist der CRI(A) für einen LAPL(A)-Inhaber offenbar nicht:
FCL.905.CRI a) (3) Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.
Es bleibt für mich deshalb fraglich, welche "Lehrberechtigte" nun in FCL.140.A a) (2) und FCL.140.A b) (2) gemeint sein könnten. Wenn ich CRI(A) wäre, würde ich keinen Gebrauch von den beiden Regelungen machen, bevor diese Frage nicht rechtssicher geklärt ist.
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Und die Antwort von Alfred war: Ja, wenn im LAPL das TR (A320) enthalten ist.
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ok - das ist eher unwahrscheinlich, also "unmöglich" a) durch die Beschränkung des LAPL und b) durch das grundsätzliche Erfordernis für ein Airbus-Typerating (IR, CPL, ..., CAT oder NCC-Operation und -training, ...)
Frage an die Runde: geht mit LAPL (A) eigentlich ein HPA -Training?
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Das TR-A380 ist im LAPL genau so enthalten bzw. nicht enthalten, wie das CR-SEP.
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Das HPA-Training kann man immer machen.
Da LAPL aber auf SEP beschränkt ist und es derzeit kein SEP gibt, für das man ein HPA braucht, wäre es reichlich nutzlos.
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Ist nicht viel eher das ganze LAPL- und UL-Zeugs nutzlos?
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Aber nach "FCL.105.LAPL(A)" ist explizit das Recht eingeschlossen, SEP(land), SEP(sea) und TMG als PIC fliegen zu dürfen. Von irgendeinem TR oder HPA-Flugzeug steht da nix.
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Hallo,
die Rechte des CRI beinhalten auch unter anderem die Erweiterung der Rechte eines LAPL Inhabers (FCL.905.CRI).
Das mit der Verlängerung ist ein anderes Thema. Gem. dem RP´s in Deutschland darf ein CRI Auffrischungsschulungn durchführen. Was anderes (Flugaufräge wenn keine ausreichende Flugerfahrung) steht dort nicht. Jedoch muss man bei einer LAPL Schulung zur "Berechtigung zum Führen einer Klasse" (FCL.1XX) auch Solo Flüge durchführen. Hier darf also ein CRI auch die Flugaufträge für Solo Flüge ausstellen (Die Erweiterung darf ein CRI lt. FCL.905.CRI durchführen). Dies ist bei einer Klassenberechtigung (gem. 7XX) nicht vorgesehen.
Gruß Oliver
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'...aber es ist in dem Kontext sehr sicher ein instructor gemeint, der auch das ausbilden darf, um was es geht - in dem Fall einen LAPL. Und das darf der CRI nicht...'
Tobias, m.E. ist das entkräftet mit dem Hinweis von Thomas Krüger auf FCL.905.CRI a) (3) '...extension of LAPL(A) privileges to another class or variant of aeroplane...'
Somit dreht sich doch Deine Argumentation eigentlich exakt ins Gegenteil um und ein CRI darf auch die Auffrischungsschulung für SEP und TMG im LAPL(A) machen - weil er auch die Ausbildung für eine entsprechende 'class' oder 'variant' machen darf.
Oder übersehe ich was ?!
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Oder übersehe ich was ?!
Vorbemerkung: Das ganze ist natürlich ziemlich murksig formuliert. Meine Erfahrung mit dem LBA (die sich - zugegebenermaßen - nicht um LAPL's kümmern) ist, dass man sich im Zweifel (mit einer berühmten Ausnahme, die SEP-IR-Inhaber und -Prüfer gut kennen :-)) sehr genau am Wortlaut des Regelwerks orientiert.
Lt. FCL ist es eben so, dass ein CRI zwar für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Flugzeugklasse beim LAPL, aber nicht für den LAPL selbst ausbilden darf. Und die Auffrischungsschulung in FCL.140.A bezieht sich auf den LAPL, nicht auf die Klasse des Flugzeugs. Das ist der Unterschied zu PPL/CPL/ATPL: Dort gibt es keine Bedingungen für die Ausübung der Lizenz-Rechte, sondern nur für die jeweilige Klasse(n)berechtigung.
Mir ist natürlich auch bekannt, dass diverse RP's Merkblätter herausgeben, die CRI's für die LAPL-Trainingsflüge sanktionieren. Und das ist im Falle eines Falles sicher für alle Beteiligten schon mal hilfreich. Habe mal spontan versucht, eine guidance von Austro oder dem BAZL zu finden, allerdings ohne Erfolg. Aber vom Wortlaut in FCL reicht ein CRI m.E. nicht.
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Meinst du die Geschichte Night-Eintrag bei IR oder welche Anekdote ist mir bislang als IR-Inhaber verborgen geblieben?
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Hast Du schon mal Dein IR und Dein SEP-Classrating gleichzeitig verlängert? Wie lief das ab? Ein oder zwei Flüge?
Falls es nur ein Flug war: Könntest Du mir bitte mal die Stelle in FCL zeigen, die sagt, dass das kombiniert werden kann :-)?
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Für die jeweiligen Verlängerungen sind Übungen auszuführen, das kann m.E. in einem zusammenhängendem Flug mit einem IFR und einem VFR Part durchgeführt werden.
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das kann m.E. in einem zusammenhängendem Flug mit einem IFR und einem VFR Part durchgeführt werden
Lies mal FCL.740.A (a) und (b)...
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Falls es nur ein Flug war: Könntest Du mir bitte mal die Stelle in FCL zeigen, die sagt, dass das kombiniert werden kann :-)?
Übersehe ich hier gerade was? Das steht doch prominent in der FCL:
FCL.740.A(a)(4):
Die Verlängerung einer BIR oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.
FCL.625.A(a):
Für die Verlängerung einer IR(A) müssen die Bewerber
1. [...]
2. eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird;
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