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11. Juni 2025 21:41 Uhr: Von Wolfgang Lamminger an Wolfgang Schütz

Weit gefehlt mit deser Annahme, ich dürfe ohne gülitiges ZUP gar nicht in die Luft gehen, also auch noch nicht einmal einen Check machen.

ohne dass das eine juristische Beratung wäre und auch nur meine Meinung: bei einem "Checkflug" (Befähigungsüberprüfung) bist nicht Du der verantwortliche Pilot, sondern der Examiner.

Aus diesem Grund sollte die ZÜP - entsprechend den Bestimmungen aus LuftVG und LuftPersV - schon möglich sein. Würde ich aber vorab klären. Die Frage ist nur, ob du bei der zuständigen Behörde (LBA) so schnell eine Antwort bekommst; ggf. kann der Examiner - oder ein Fachanwalt für Luftrecht - mehr dazu sagen...

Im schlechtesten Fall machst Du die Befähigungsüberprüfung, reichst die Dokumente dazu beim LBA ein und bekommst dann die Nachricht, dass diese nicht anerkannt werden kann, wegen fehlender ZÜP.

Dann kann man ggf. nur dazu raten: mit dem Checkflug warten, bis die ZÜP wieder current ist... und anschließend den Ablauf der ZÜP dick im Kalender - mit 3 Monaten Vorlauf - eintragen.

Nachtrag: der Hinweis von Tobias Schnell - unten - dürfte hier korrekt sein, da nach Luftsicherheitsgesetz die Definition des LuftVG § 4 gemeint ist: (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) ...

Alternative: ausflaggen zu einer anderen lizenzführenden Behörde, aber Achtung: der Prozess kann auch recht lange dauern...


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