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11. März 2025 23:20 Uhr: Von Sven Walter an Mark Juhrig Bewertung: +1.00 [1]

Wie ein Parlament eine solche Fürsorgepflicht ausgestaltet, ist dem Parlament vorbehalten. Wenn du das aus Normen herauslesen willst, geht das mE noch am ehesten übers Staatshaftungsrecht (839 BGB iVm 34 GG), aber das ist dann erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Dass vorher ein Bürger nicht darauf verpflichtend klagen kann, ist dann quasi Ausfluss unserer demokratischen Ordnung. (Plastisches Beispiel: Die Alarme auf Mobiltelefone nach reiner Geographie kannte ich schon mindestens 10 Jahre aus den USA, Stichwort Tornadowarnung im Mittleren Westen, lange vor der Ahrtaltragödie. Das hätte Seehofer schon lange vorher aufgleisen können, hatte dann aber ganz viele Ausreden. Nur: Als Bürger hätte man eine verpflichtende Gesetzgebung nicht einklagen können.)

Eine Verpflichtung beispielsweise der Bundesländer, Rettungsdienste vorzuhalten, ist dann jeweils gesetzgeberisch geregelt, auch in Details. Da musst du dann aber beim jeweiligen Bundesland nachgucken. Auf Bundesebene wüsste ich es aus dem Kopf nicht, und da wäre ja gerade für das offene Meer der Bedarf mit am größten.

Verkehrssicherungspflicht sichert dann ja nur das gefährliche Objekt (Beispiel Löschteiche, in denen dann 7-Jährige ertrinken...).

12. März 2025 10:52 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Sven Walter Bewertung: -1.00 [1]

da hast du schon recht....aber das führt immer weiter in die vollkaskomentalität ohne EV (eigenverantwortung)...die man als erwachsener haben sollte - auch das recht, gewisse gesetze nicht zu befolgen!


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