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11. Juni 2024: Von M. St. an M. St.

Fazit: FCL.055 (a) ist eindeutig. Das LBA ist anderer Auffassung – was aber in Frankreich nicht tangiert. Über die geschilderte Anekdote hinaus ist nicht klar, wie das in Frankreich von den entsprechenden Behörden gesehen wird (DSAC/NO/NAV Direction de la sécurité de l'aviation civile, Direction générale de l'aviation civile....). Da das Part FCL in den EU-Staaten Gesetzeskraft hat, halte ich mich als juristischer Laie daran. Klar ist, dass wenn in der VAC steht "FR uniqemant" steht, dann gilt auch das, egal ob mit oder ohne Eintrag. Klar ist auch, dass man mindesten nicht unangenehm auffällt – Landung auf Courchevel also am besten so vorbereiten, dass das Farhrwerk dabei nicht kaputt geht.

11. Juni 2024: Von Sebastian G____ an M. St. Bewertung: +5.00 [5]

Landung auf Courchevel also am besten so vorbereiten, dass das Farhrwerk dabei nicht kaputt geht.

Wenn man mit denen Französisch redet wachsen sie bei Freundlichkeit und Service über sich hinaus. AFIS bleibt ungefragt länger bis man gestartet ist etc. Man kann immer Pech haben, aber dass man in Frankreich für Französisch reden Probleme bekommt ist sicher extrem selten. Normalerweise öffnet das alle Türen.

11. Juni 2024: Von Udo R. an M. St. Bewertung: +2.00 [2]

Fazit: FCL.055 (a) ist eindeutig. Das LBA ist anderer Auffassung

Die zwei Sätze fassen bereits zusammen, dass es noch überhaupt gar kein Fazit gibt.

FCL.055 ist eindeutig, ja. Aber FCL.055 regelt überhaupt nicht, unter welchen Voraussetzungen man in Frankreich auf französisch funken darf oder in Spanien auf spanisch. Das ist schlicht nicht von dem Paragraphen abgedeckt.

Daher ist das LBA auch überhaupt nicht "anderer Auffassung". Es hat nur erkannt, dass das Funken in einer Sprache nicht von FCL.055 abgedeckt ist, sondern die Voraussetzungen dafür national vorgegeben werden können. Denn nationale Regelungen dürfen nach wie vor EASA-Regelungen ergänzen. Nur bei widersprechenden Regelungen "schlägt" die EASA-Regelung die nationale Regelung. Hier gibt es aber gar keinen Widerspruch.

Wenn es nach nationalem Recht keine festgelegte sprachliche Voraussetzung zur Teilnahme am Funk in einer bestimmten Sprache gibt, dann bedeutet es im Umkehrschluss meiner Meinung nach, dass jedem die Teilnahme frei ist. In D gibt es Voraussetzungen.

11. Juni 2024: Von F. S. an M. St.

FCL.055 (a) ist eindeutig.

Genau. Es sagt eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Du auf jeden Fall nicht fliegen darfst.
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Du in welcher Sprache funken darfst, sagt es genau so eindeutig gar nix.

Klar ist, dass wenn in der VAC steht "FR uniqemant" steht, dann gilt auch das, egal ob mit oder ohne Eintrag.

Absolut! Man muss dann auch französisch funken, wenn man da funkt. Alles andere wäre auch ein Sicherheitsrisiko.
Sagt aber auch eindeutig nichst darüber, ob man das überhaupt darf.
Nur weil in der StVO steht, dass ich autobahnen nur mit Fahrzeugen befahren darf, die schneller als 60km/h fahren können, bedeutet das ja nicht, dass ich mit meinem Mofa-Führerschein dort mit einem Porsche drauf fahren darf. ;-)
Oder, um ein Luftfahrt-Beispiel zu nehmen: In der AIP von EDDM steht meines Wissens auch, dass man da nur mit Zweimot oder Turbine hin fliegen darf - trotzdem darf ich da mit meinem PPL-SEP nicht mit ner Phenom hin...

12. Juni 2024: Von M. St. an F. S.

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Du in welcher Sprache funken darfst, sagt es genau so eindeutig gar nix.

Meine ursprüngliche Frage war, ob für einen frz. Platz mit "FR uniqement" ICAO Level 4 nötig ist? Unter praktischen Gesichtspunkten sollte klar sein, wie man vorzugehen hat.

Ansonsten kann man Sebastian G____ nur zustimmen, dass einem man mit passendem Verhalten meist auch Positives entgegenkommt.


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