Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Juli
Respekt vor den Normalos!
Israel – Flug durch ein Land der Extreme
Testflug CAT 4 und MCF
Training: Der Weg zu mehr Motoren
Fliegen mit Dampfmaschinen
Mit Passagieren in den Spiralsturz
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

11. Juni 2024: Von F. S. an Stefan Jaudas

Du meinst nicht Schnittmenge, sondern Untermenge oder Teilmenge;-)

Aber auch das ist nicht ganz zutreffend, wie das Beispiel Datum und Uhrzeit zeigt. Es braucht nämlich keine separate datenschutzrechtliche Erlaubnis, Datum und Uhrzeit irgendwo zu notieren - deswegen kommt es in §70 uch nicht vor.

Damit kann man jetzt prima Mengenlehre betreiben:
Wenn A die Menge der Daten ist, zu deren Erfassung der Platz nach §70 berechtigt ist,
B die Menge der Daten, die der Platz nach Genehmigung erfassen muss, und
C die Menge der Daten, die dem besonderen Datenschutz durch DSGVO, etc. unterliegen, dann ist wichtig, dass

Die Schnittmenge von B und C eine Teilmenge von A ist

Sonst hat der Platz ein Problem, weil der die zuer Erfüllung der Genehmigung notwendigen Daten unter Umständen gar nicht erfassen darf.

;-)

11. Juni 2024: Von Flieger Max Loitfelder an F. S.

Ich glaube nicht, dass irgendjemand weltweit eine Erlaubnis dazu braucht, auf ein Blatt Papier das aktuelle Datum und die Uhrzeit zu notieren. Dagegen meine ich, dass zusätzliche Daten wie sie oben erwähnt werden nicht ohne Ermächtigung festgehalten werden dürfen. Demzufolge finde ich keinen Widerspruch.

11. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an F. S.

Gutes Argument, aber fällt

-Luftfahrzeugmuster,
-Anzahl der Besatzungsmitglieder,
-Anzahl der Fluggäste,
-Art des Fluges,

wirklich unter DSGVO oder so?

11. Juni 2024: Von F. S. an Flieger Max Loitfelder

Kein Widerspruch: Datum und Uhrzeit sind eben nicht in der Schnittmenge von B und C, da Datum und Uhrzeit nicht in C sind.

@Thomas: Die Frage ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten. Es fällt unter die DSGVO, so lange es sich einer Person zuordnen läßt. Wenn es also ein Muster ist, dass es in Europa nur einmal gibt, und dieser Flieger einer Privatperson gehört, dann kann schon das Notieren der Landung dieses Fliegers DSGVO relevant sein.
Um solche Dinge gar nicht erst dskutieren zu müssen, ist es gut, dass §70 Klarheit schafft.

18. Juni 2024: Von Mike G. an F. S.

Nachdem die Passierschein A38-Diskussion nun abgeklungen ist, das Wesentliche: Auf der Aero wurde unter vorgehaltener Hand (wie lächerlich devot) gesagt, dieser Schwachsinn könnte aus dem Gesetz gestrichen werden. Weiß jemand Näheres?


5 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.29.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang