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Einen schönen verregneten Sonntagnachmittag wünsche ich allen.
Im Rahmen der Bearbeitung von FoF und dem Durchforsten der Betriebsgenehmigung stolpere ich.
In der Platzulassung steht "...Hauptflugbuch zu führen in dem....Tag und Uhrzeit....von Start und Landung einzutragen sind."
Das LuftVG sagt:
§ 70 LuftVG (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, Luftfahrzeugmuster, Anzahl der Besatzungsmitglieder, Anzahl der Fluggäste, Art des Fluges, Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
Da ist Tag und Uhrzeit aber nicht aufgeführt. Kann man also ein Hauptflugbuch führen ohne Datum und Uhrzeit der Flugbewegung zu dokumentieren?
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Macht es in Bezug auf mögliche SAR-Einsätze irgendeinen Sinn, Datum/Uhrzeit nicht zu registrieren?
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Nein. Aber das war nicht meine Frage :-))
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Noch interessanter finde ich die Formulierung "darf folgende Daten verarbeiten". Darf heißt nicht muss. Also kann der ganze Quatsch auch einfach bleiben gelassen werden.
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Nachdem diese Daten nach zwei Jahren zu löschen sind ergibt sich zwangsläufig dass sie nicht die einzigen Einträge im Hauptflugbuch sein können sondern zusätzlich zu Datum und Uhrzeit erfasst werden. Die Unterstützung von Such- und Rettungsdienst ist ja explizit erwähnt..
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Wäre auch mal interessant zu wissen, wie das Hauptflugbuch im Hinblick auf § 3a Bundesdatenschutzgesetz (Datensparsamkeit und Datenvermeidung) zu bewerten ist.
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Macht es in Bezug auf mögliche SAR-Einsätze irgendeinen Sinn, Datum/Uhrzeit nicht zu registrieren?
Hallo Max,
SAR-Dienst erfolgt doch eh nur für Flüge mit Flugplan. Für diese muss eine Startmeldung erfolgen. Damit ist bei AIS alles vorhanden.
Die Daten werden doch eher für Behörden ( Zoll, Statistik, Strafverfolgung) erhoben.
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Moin!
meiner Lesart nach besagt "Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern." eben genau das. Diese Daten sind in dem Hauptflugbuch zu speichern.
Das "darf" im ersten Satz erlaubt es der Flugleitung die zur Führung des Flughauptbuchs notwendigen Daten zu erfassen.
Kurz: Die Flugleitung muss die Daten im Hauptflugbuch speichern. Und dafür darf sie diese verarbeiten.
Gruss
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Deutsche Bürokratie ...
Aber ich vermute:
(A) §70: Das ist maximal erlaubt (auch im Hinblick auf den Datenschutz).
(B) Platzgenehmigung: Das sind die Mindestanforderungen für diesen Flugplatz.
Solange (B) eine Schnittmenge von (A) ist, ist alles OK.
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Hallo Stefan,
wenn aber in A) Startzeit und Datum nicht vorgesehen ist, kann es nicht Schnittmenge von B) sein.
Ich nehme an Du bist so wie ich alt genug, um nicht mehr in den Genuss von Mengenlehre gekommen zu sein :-)
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Mengenlehre schon. Sogar (oh Gott, wie gefährlich) mit zusammengenähten Gardinenschnüren. Geht heute gar nicht mehr. Blei! Und Kinder!!! Und wer weiß, mit was diese bunten Holzklötze damals lackiert waren ... Ist aber ein anderes Thema.
OK, so gesehen ... vielleicht doch eher eine Fehlleistung von Sankt Bürokratius?
Oder einfach nur dass das dann wieder ganz woanders geregelt ist? Da sind ja ganz viele Verweise auf OWis und Co.
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Du meinst nicht Schnittmenge, sondern Untermenge oder Teilmenge;-)
Aber auch das ist nicht ganz zutreffend, wie das Beispiel Datum und Uhrzeit zeigt. Es braucht nämlich keine separate datenschutzrechtliche Erlaubnis, Datum und Uhrzeit irgendwo zu notieren - deswegen kommt es in §70 uch nicht vor.
Damit kann man jetzt prima Mengenlehre betreiben: Wenn A die Menge der Daten ist, zu deren Erfassung der Platz nach §70 berechtigt ist, B die Menge der Daten, die der Platz nach Genehmigung erfassen muss, und C die Menge der Daten, die dem besonderen Datenschutz durch DSGVO, etc. unterliegen, dann ist wichtig, dass
Die Schnittmenge von B und C eine Teilmenge von A ist
Sonst hat der Platz ein Problem, weil der die zuer Erfüllung der Genehmigung notwendigen Daten unter Umständen gar nicht erfassen darf.
;-)
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Ich glaube nicht, dass irgendjemand weltweit eine Erlaubnis dazu braucht, auf ein Blatt Papier das aktuelle Datum und die Uhrzeit zu notieren. Dagegen meine ich, dass zusätzliche Daten wie sie oben erwähnt werden nicht ohne Ermächtigung festgehalten werden dürfen. Demzufolge finde ich keinen Widerspruch.
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Gutes Argument, aber fällt
-Luftfahrzeugmuster, -Anzahl der Besatzungsmitglieder, -Anzahl der Fluggäste, -Art des Fluges,
wirklich unter DSGVO oder so?
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Kein Widerspruch: Datum und Uhrzeit sind eben nicht in der Schnittmenge von B und C, da Datum und Uhrzeit nicht in C sind.
@Thomas: Die Frage ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten. Es fällt unter die DSGVO, so lange es sich einer Person zuordnen läßt. Wenn es also ein Muster ist, dass es in Europa nur einmal gibt, und dieser Flieger einer Privatperson gehört, dann kann schon das Notieren der Landung dieses Fliegers DSGVO relevant sein. Um solche Dinge gar nicht erst dskutieren zu müssen, ist es gut, dass §70 Klarheit schafft.
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Nachdem die Passierschein A38-Diskussion nun abgeklungen ist, das Wesentliche: Auf der Aero wurde unter vorgehaltener Hand (wie lächerlich devot) gesagt, dieser Schwachsinn könnte aus dem Gesetz gestrichen werden. Weiß jemand Näheres?
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