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10. Juni 2024 16:30 Uhr: Von Stefan Jaudas an TH0MAS N02N

Deutsche Bürokratie ...

Aber ich vermute:

(A) §70: Das ist maximal erlaubt (auch im Hinblick auf den Datenschutz).

(B) Platzgenehmigung: Das sind die Mindestanforderungen für diesen Flugplatz.

Solange (B) eine Schnittmenge von (A) ist, ist alles OK.

10. Juni 2024 20:48 Uhr: Von TH0MAS N02N an Stefan Jaudas

Hallo Stefan,

wenn aber in A) Startzeit und Datum nicht vorgesehen ist, kann es nicht Schnittmenge von B) sein.

Ich nehme an Du bist so wie ich alt genug, um nicht mehr in den Genuss von Mengenlehre gekommen zu sein :-)

10. Juni 2024 21:30 Uhr: Von Stefan Jaudas an TH0MAS N02N

Mengenlehre schon. Sogar (oh Gott, wie gefährlich) mit zusammengenähten Gardinenschnüren. Geht heute gar nicht mehr. Blei! Und Kinder!!! Und wer weiß, mit was diese bunten Holzklötze damals lackiert waren ... Ist aber ein anderes Thema.

OK, so gesehen ... vielleicht doch eher eine Fehlleistung von Sankt Bürokratius?

Oder einfach nur dass das dann wieder ganz woanders geregelt ist? Da sind ja ganz viele Verweise auf OWis und Co.

11. Juni 2024 10:38 Uhr: Von F. S. an Stefan Jaudas

Du meinst nicht Schnittmenge, sondern Untermenge oder Teilmenge;-)

Aber auch das ist nicht ganz zutreffend, wie das Beispiel Datum und Uhrzeit zeigt. Es braucht nämlich keine separate datenschutzrechtliche Erlaubnis, Datum und Uhrzeit irgendwo zu notieren - deswegen kommt es in §70 uch nicht vor.

Damit kann man jetzt prima Mengenlehre betreiben:
Wenn A die Menge der Daten ist, zu deren Erfassung der Platz nach §70 berechtigt ist,
B die Menge der Daten, die der Platz nach Genehmigung erfassen muss, und
C die Menge der Daten, die dem besonderen Datenschutz durch DSGVO, etc. unterliegen, dann ist wichtig, dass

Die Schnittmenge von B und C eine Teilmenge von A ist

Sonst hat der Platz ein Problem, weil der die zuer Erfüllung der Genehmigung notwendigen Daten unter Umständen gar nicht erfassen darf.

;-)

11. Juni 2024 16:50 Uhr: Von Flieger Max Loitfelder an F. S.

Ich glaube nicht, dass irgendjemand weltweit eine Erlaubnis dazu braucht, auf ein Blatt Papier das aktuelle Datum und die Uhrzeit zu notieren. Dagegen meine ich, dass zusätzliche Daten wie sie oben erwähnt werden nicht ohne Ermächtigung festgehalten werden dürfen. Demzufolge finde ich keinen Widerspruch.

11. Juni 2024 20:08 Uhr: Von TH0MAS N02N an F. S.

Gutes Argument, aber fällt

-Luftfahrzeugmuster,
-Anzahl der Besatzungsmitglieder,
-Anzahl der Fluggäste,
-Art des Fluges,

wirklich unter DSGVO oder so?

11. Juni 2024 21:10 Uhr: Von F. S. an Flieger Max Loitfelder

Kein Widerspruch: Datum und Uhrzeit sind eben nicht in der Schnittmenge von B und C, da Datum und Uhrzeit nicht in C sind.

@Thomas: Die Frage ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten. Es fällt unter die DSGVO, so lange es sich einer Person zuordnen läßt. Wenn es also ein Muster ist, dass es in Europa nur einmal gibt, und dieser Flieger einer Privatperson gehört, dann kann schon das Notieren der Landung dieses Fliegers DSGVO relevant sein.
Um solche Dinge gar nicht erst dskutieren zu müssen, ist es gut, dass §70 Klarheit schafft.

18. Juni 2024 18:59 Uhr: Von Mike G. an F. S.

Nachdem die Passierschein A38-Diskussion nun abgeklungen ist, das Wesentliche: Auf der Aero wurde unter vorgehaltener Hand (wie lächerlich devot) gesagt, dieser Schwachsinn könnte aus dem Gesetz gestrichen werden. Weiß jemand Näheres?


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