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27. Juli 2022: Von Mike G. an Michael Söchtig Bewertung: +4.00 [4]

Diese Ansicht kann ich in ihrer Grundsätzlichkeit nicht teilen. Es sollte ein gesetzlicher Rahmen erklagt werden, wonach die allgemeine Luftfahrt als notwendige Infrastruktur keine Nachteile gegenüber anderen Verkehrsträgern erleiden darf, wenngleich zu Randzeiten hinsichtlich Fluglärm eine Regelung zu treffen ist. Zugleich könnte gegen diese unsägliche Flugleiterei und sachkundige Personenpflicht geklagt werden.

Dieser gesetzliche Rahmen muss 24/7 Flugbetrieb an Verkehrslandeplätzen garantieren wobei eine Landung rund um die Uhr möglich sein muss. Starts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr könnten einer Startgebühr unterliegen. Desweiteren kann ein elektronisch überwachtes Lärmschutzverfahren Anwendung finden, welches Piste und Wegpunkte festlegt (Start nur nach Westen, Anflug nur aus Osten etc.). Anflüge sollten mit geringer Motorleistung aus größerer Höhe erfolgen. Sofern sich der Pilot hiermit einverstanden erklärt, sollten grobe Verstöße dann auch sanktioniert werden. Aber dies ist leicht vermeidbar.


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