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6. Februar 2022: Von Mich.ael Brün.ing an Patrick Lienhart

Sofern das Einzelunternehmen Dir gehört also kein Problem.

Das sieht das LBA anders. Es gelten nur direkte Halterschaft und persönliche Haltergemeinschaften.

Auszug aus der LBA-Website:

Dies gilt auch für die Mitglieder einer Haltergemeinschaft wenn ein Vertrag zwischen natürlichen Personen untereinander geschlossen wurde, in dem der dauerhafte Erwerb der Anteile des Luftfahrzeuges vereinbart ist. Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, welche ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt, wird in diesem Zusammenhang nicht als Teil einer Haltergemeinschaft angesehen.


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