Das war schon der entscheidende Teil. In den anderen Teilen wirst du nix finden über die Ausweichregeln, die Defi von final approach war noch nie strittig. Die Ausweichregeln stehen aber im Gesetz anders formuliert.
Und da du offenbar weder Jurist noch Anglist bist mache ich dir die Suche jetzt mal online nachvollziehbar einfach:
https://dict.leo.org/englisch-deutsch/final%20stages
"Final stages" übersetzt man in diesem Kontext am treffendsten mit "am Ende/ Schlussphase/ Endstadium/ Finalstadium/ Schlussphase".
Es gibt also keine Legaldefinition exakt dieser Frage. Es ist Auslegungssache. Der Wortlaut ist bei den Normen unterschiedlich. Das macht der Gesetzgeber bewusst. In der Praxis ist es zum Glück fast nie ein Problem. Aber im Luftraum E bleibt der Motorflieger so lange ausweichpflichtig, bis klar erkennbar ist, dass er landen will.
(Davon unbesehen würde ich aus guter Luftmannschaft heraus immer schulen und praktizieren, mit Bewusstsein für den anderen Verkehr auf dem Vorrang auf der Bahnverlängerung nicht zu verweilen. Ändert aber nix an der Auslegung. Wenn es zum Schwur kommt (dann wohl traurigerweise, bei den Kräfteverhältnissen, wenn eine K8 in der Wirbelschleppe einer B738 von Ryanair in Memmingen oder vom Prop einer Kingair in Schönhagen zerlegt wird), wird das so entschieden werden. Die Kollisionsvermeidungsregeln gelten da weiterhin. Ausnahmen sind eng auszulegen. Zur Landung müsste erkennbar sein. Wird es da erst bei ausgefahrenem Fahrwerk und Landescheinwerfern, so dass die Landeabsicht erkennbar wird.)