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25. April 2018: Von Olaf Musch an Johannes König

Mpf, dann stimmt in Niedersachsen was nicht. Gerade noch mal nachgeschaut:

Mein Class 2 Medical hat die A267272, meine PPL-H die DE.FCL.28422. Beides auf EASA Formblatt (einmal 147, Ausgabe 1, und einmal 141, Ausgabe 2).

Ich geh trotzdem Fliegen ;-)

Olaf

25. April 2018: Von Johannes König an Olaf Musch

Dann handhabt das wohl jeder Fliegerdoc ein bisschen anders. Wichtig ist, dass man ein Medical hat, auch wenn das LBA die Existenz dessen abstreitet ;-)

25. April 2018: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Olaf Musch

Da ist wohl fälschlich die fortlaufende Nummer des Formulars (steht auf der Rückseite, meist A mit 6 Zahlen) vom Fliegerarzt in die Spalte geschrieben worden, wo das LBA die personenbezogene LBA-Ref.Nr. drin haben will und die auch vom neuen Onlineprogramm eingesetzt wird, europaweit eher die Lizenznummer. Bei dem PPL H wird wohl die Lizenznummer eingetragen sein, wie es das LBA 2016 für ca. 1 Jahr im Rahmen der Pseudonomisierung haben wollte.

25. April 2018: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Olaf Musch

Vor Einführung des Online-Programms EMPIC wurde die LBA Referenznummer den Piloten und dem Fliegerarzt erst nach der Lizenzausstellung auf der Rechnung mitgeteit. Jetzt, seit ca. 4 Monaten, wird online auch bei Erstuntersuchungen die LBA Nummer automatisch generiert und eingetragen.

14. Mai 2018: Von Derk Eckart Dr. Janßen an Achim H.

Einfacher geht es natürlich, wenn man sich an den deutschen Wortlaut von ARA. MED. 130 hält. Denn dieser Wortlaut durfte im Zweifel für die deutschen Fliegerärzte maßgeblich sein.

Der Wortlaut lautet wie folgt:

ARA.MED.130

Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

a) Inhalt

1. Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)

2. Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)

3. Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)

4. Name des Inhabers (IV)

5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)

6. Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)

7. Unterschrift des Inhabers (VII)

8. Einschränkung(en) (XIII)

9. Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:

i) Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden

ii) Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb

iii) Klasse 2

iv) LAPL

10. Datum der medizinischen Untersuchung

11. Datum des letzten Elektrokardiogramms

12. Datum des letzten Audiogramms

13. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.

14. Siegel oder Stempel (XI)

b) Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.

c) Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.

d) Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden

Allerbeste Grüße von D. Janßen

10. Dezember 2021: Von Horst Metzig an Thomas Grahammer

So stimmt das nicht. Ich kenne eine Fall, tschechische Pilotenlizenz und deutsches Medical.


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