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17. August 2017: Von Peter Luthaus an Andreas Jaschke

In dem konkreten Fall hat die CAMO sich geweigert, die Anforderungen an das Tech-Log System gemäß M.A.306 a) im CAME umzusetzen und sieht sich daher außerstande, den Verwendungszweck Schulung aufzunehmen. Daran ist es gescheitert, dass ein Eigentümer in Deutschland die Berechtigung für sein Flugzeug auf seinem eigenen Flugzeug (übrigens brandneu) erwerben konnte. Er hat das Rating schließlich in einer österreichischen ATO erworben, da Austrocontrol Flugzeuge für die Ausbildung des Eigentümers auch ohne die Erwähnung der gewerblichen Schulung in IHP und CAMO-Vertag akzeptiert. Und mir ist das Geschäft durch die Lappen gegangen.


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