Guten Tag zusammen
Ist ja interessant, welche Vorurteile so freizügig vertreten werden. Ich kann zu mindestens für mich anbieten, dass jeder gerne in meinem Büro vorbeikommen kann. Dann hat er die Chance sich ein Bild aus erster Hand zu machen, welche geistige und operative Qualität im Bereich der militärischen Flugmedizin im Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln praktiziert wird.
Zur eingangs gestellten Frage gibt es auch klare Antworten.
Die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen für Militärpiloten sind deutlich höher, als alles was so nach EU-Recht gefordert ist, sie werden bzgl. des Auges immer durch einen auf Flugmedizin spezialisierten Augenarzt untersucht. Zusätzlich zum, aus fachlicher Perspektive, groben Suchtest mit den Ishihara-Tafeln, wird bei der militärischen Erstuntersuchung immer auch eine Untersuchung am sogenannten Anomaloskop durchgeführt. Dies entspricht einer quantitativen Messung der Farberkennung und ist der sogenannte Goldstandard der Farbsehuntersuchung.
Für die zivile Klasse 2 (und sogar in Teilen für die Klasse 1) wird nur der Ishihara Test gefordert, der nicht durch einen Augenarzt durchgeführt wird. Es gibt Farbsehschwächen, mit denen dieser Test bestanden wird. Und das ist auch völlig so in Ordnung.
Das wäre aber nicht in Ordnung, wenn der Militärpilot z.B. anhand von Farbcodierungen am MFD bei 6+ g Beschleunigung entscheiden muss, ob ein farblich codiertes Radarziel Freund oder Feind ist.
Das flugmedizinische Begutachtungszentrum der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck hat zusätzlich zur militärischen Funktion auch die Rechte eines AeMC, verliehen durch das LBA. Wenn es diese Rechte ausübt, also zivile Untersuchungen gem. EU-Gesetzen durchführt, werden diese Daten gem. den geltenden Gesetzen an das LBA übermittelt. Aber eben nur dann und nur im gesetzlich geforderten zivilen Umfang.
Wer von Fürsti, z.B. im April 2016, kein ziviles Zeugnis erhalten hat, dessen Daten wurden auch nicht an das LBA übermittelt (!! An den Starter dieses Threads). Und selbst wenn, das Kriterium für eine zivile Klasse 2 Tauglichkeit ist das Bestehen des Ishihara Tests, egal ob weitere Farbsehstörungen ohne Relevanz für die Regelungen nach Teil-Med der EU-Verordnung vorliegen.
Ob die Farbsehuntersuchung allein durch den Ishihara-Test in der zivilen Fliegerei eine sachgerechte Untersuchungsvorschrift ist, ist eine ganz andere Diskussion. Für die Sichtfliegerei am Tag im Uhrencockpit ist die Frage klar mit Ja zu beantworten.
Mit Fliegergruß
Ulrich Werner