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28. Januar 2016: Von Tee Jay an Alfred Obermaier
Den einen Fall mit dem Kunstflieger hast Du bestimmt im Nachbar-Thread schon gelesen. Hier mal ein anderes Beispiel, wo eine Versicherung in Gänze - also wirklich nichts - gezahlt hat, weil der Pilot formal eine nicht genehmigte Flugbewegung durchgeführt hat. Zum Glück gab es bei diesem Fall nur Bruch und ein wenig beschädigten Stolz. Nicht auszudenken was wäre, wenn ein Passagier oder Passant am Boden betroffen wäre ...


P.S. Den Blogbeitrag habe ich noch vor der neuen LuftVO geschrieben, daher kann es sein, daß einige Verweise mittlerweile ins Leere laufen und auch die genannten 2000 Fuß sind obsolet. An der grundsätzlichen Aussage hat sich aber nichts geändert.

Wir sind halt alle irgendwo die Nachkommen der eher übervorsichtigen Urzeitmenschen...
28. Januar 2016: Von Lutz D. an Tee Jay

Ja, das ist ein gutes Beispiel. Hier kann man ja - wie das OLG es sieht - durchaus Vorsatz unterstellen.

Es gibt überhaupt nach meiner Ansicht nur sehr sehr wenige schwere Unfälle, die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich pflichtverletzend verursacht werden.

Beispiele, in denen die Verischerung sicher zahlt können eigentlich nur reine Flugfehler sein, z.B. ausbrechen beim Startlauf, schlechte Landetechnik, Rollschäden, base-to-final Abkippen, etc.

Aber Überladung, Treibstoff, bewusste Rechtsverstöße, Alkohol, Lizenzverstöße etc. - da ist die Versicherung zu recht schnell draußen. Diese Unfälle haben aber einen hohen ANteilen an den schweren Unfällen, habe ich den Eindruck.

Zum Absturz der SIAT - ich glaube nicht, dass die Haftpflicht die Zahlung verweigert hat - allerdings behebt die wohl nur den Flurschaden. Ob eine CSL bestand oder in ausreichender Höhe bestand, geht aus dem Urteil ja nicht hervor. Ebensowenig, ob sie zahlungswillig war, so sie bestand.

Insofern kann man Alfred wohl zustimmen: Hohe CSL-Versicherung - und brav bleiben.


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