Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

25. März 2015: Von Eike Damer an 
Zu: Was darf der Türmer/Flugleiter nicht?!

Zitat: “ .......... Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl I S 70) gehört die Durchführung des Flugsicherungsbetriebsdienstes, dem nach Abs. 2 dieses Gesetzes die Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollflächen der Flughäfen obliegt, in den Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Flugsicherung. Bei dem Verlangen
(des Türmers) , sich startbereit zu melden und der Anordnung, Flugrichtungsänderungen (auch An- und Abflüge !!) in einer bestimmten Form durchzuführen, handelt es sich um bewegungslenkende, der Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehaltene Maßnahmen. .... “ Zitat Ende

mehr hier: fliegermail.de/faq
25. März 2015: Von  an Eike Damer
Ja und?
Ich bezweifle ja nicht, dass bei den dem Luftverkehr zuzurechnenden Bewegungen der Mensch am unkontrollierten Platz den Mund zu halten hat (Ausnahme Gefahrenabwehr) und dazu gehören sicher "Start-" und andere "Freigaben", eventuell, wenn auch nicht unumstritten die Bewegungen auf den Taxiways bis zum Vorfeld, aber irgendwann sind die Bewegungen dem Bodenbetrieb zuzuordnen und nicht mehr dem Luftverkehr, für den unbestritten nur die behördlich ernannten Warte zuständig sein können. Die Frage wo genau der Übergang liegt, dürfte aber schwer zu beantworten sein - die letzten Ausführungen, die ich gelesen habe, haben Runway-Taxiway-Vorfeld als Luftverkehr angesehen, aber zum Beispiel das Rollen vom Vorfeld über Rollwege zu den etwas abseits gelegenen Abstellhangars als nicht mehr dem Luftverkehr zuzuordnende Bewegungen mit Hausrecht des Platzbetreibers (Gerichtsverfahren bei dem es um Haftung und Weisung bei einem Schaden beim Rollen - der Platzbetreiber durfte das Rollen untersagen, dass der Pilot ignoriert hat). Ich habe da große Fragezeichen für die Praxis, aber der Richter unterschied zwischen den "Rollflächen für den Flugverkehr" und den "Rollflächen für den Betriebsverkehr am Platz".
26. März 2015: Von Pascal H. an 
Behördlich ernannte Warte? Bundesanstalt für Flugsicherung?

3 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang