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18. Juli 2021: Von Sven Walter an Simon --- Bewertung: +1.00 [1]
Das Problem ist der Paragraph 1 der Verordnung, der bezieht sich eindeutig auf den Luftraum, und den kann der Nationalstaat und einmal selbst festlegen. Eigentlich. Hier ist da aber im Widerspruch zum Part NCO, was absolut tragisch ist... Denn der ist abschließend geregelt und als Verordnung eindeutig vorrangig anwendbar. Und unser verschissenes Ministerium ist leider nicht in der Lage, überflüssige Normen einfach mal aus den Gesetzes Blättern zu streichen. Das würde für die Rechtsklarheit nämlich sehr vorteilhaft sein. Siehe auch Funkzeugnis, schüleranmeldung und was da sonst noch alles so durch Ämter und Ministerien im Kopf hängen geblieben ist.

Sämtliche anderen Paragraphen der Verordnung sprechen von der Ausrüstung des Luftfahrzeuges, und machen sich dadurch selbst unanwendbar. Absurd.

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