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25. Oktober 2011: Von Thore L. an Jörg H. Trauboth

Die Sache kommt noch schlimmer: ein US Bürger und N-Lizenzinhaber verliert gem. EASA künftig nach einem Jahr wohnen in der EU die Berechtigung, seine N-Lizenz in der EU zu nutzen.

Ui. Wer sagt das, wo steht das?

25. Oktober 2011: Von  an Thore L.
Fallbeispiel. Ein Englänger (wohnt in London) fliegt mit seinen FAA ATPL für Continentel Airline. Bis jetzt reicht ihm sein FAA ATPL. In Zukunft wird er, sobald er in den EU-Luftraum einfliegt einen EU-ATPL benötigen. Darauf läuft es zumindest jetzt hinaus.
25. Oktober 2011: Von Thore L. an 

Sind wir da nicht wieder an dem Punkt, dass er dann gar keine gültige Lizenz mehr hat, obwohl er 2 gültige Lizenzen dabei hat?

Wenn der in London lebende Pilot aus den USA kommend in den irischen Luftraum einfliegt, gilt seine FAA Lizenz nicht, sagt die EASA. Und die EASA Lizenz gilt nicht, sagt die FAA. Dies, weil eine nicht FAA Lizenz in einem N-Reg Flugzeug nur im Ausstellungsland zum Fliegen berechtigt (und unser Pilot aus London wird wohl eine englische EASA Lizenz haben).

Dadurch aber wird ein EU Bürger gegenüber Drittstaatlern diskriminiert (weil sie ja nicht mehr als Piloten im EU Ausland arbeiten können) und damit ist die Regelung tot.

25. Oktober 2011: Von  an Thore L.
Das wird dazu führen, das vermurlich viele Berufspiloten ihren Wohnsitz ändern werden müssen. Und damit auch ihre Steuern in einem anderem Land abführen werden. Jemand der pro Jahr 1000 Stunden fliegt ist locker mehr als 180 tage pro Jahraußerhalb seines Landes in dem er wohnt. Ich denke aber, das wird die EASA noch überarbeiten, da sonst eine Klagewelle auf die EU zukommt....
25. Oktober 2011: Von Jan Brill an 
Fallbeispiel. Ein Englänger (wohnt in London) fliegt mit seinen FAA ATPL für Continentel Airline. Bis jetzt reicht ihm sein FAA ATPL. In Zukunft wird er, sobald er in den EU-Luftraum einfliegt einen EU-ATPL benötigen. Darauf läuft es zumindest jetzt hinaus.


Nee, eben nicht. Es geht in der Basic Regulation 216/2008 Artikel 4(1)(c) um den Sitz des OPERATORS. Wo der Pilot wohnt ist egal. Damit ist die US-Airline natürlich aus dem Schneider, denn die ist laut AOC eben nicht in der EU angesiedelt oder niedergelassen. Ein privater Operator kann sich aber leider nicht auf ein AOC mit Niederlassung außerhalb der EU berufen. Diese Regel zielt ausschliesslich auf private ab. Und trifft. Leider.


@ Thore Laufenberg:

Wenn der in London lebende Pilot aus den USA kommend in den irischen Luftraum einfliegt, gilt seine FAA Lizenz nicht, sagt die EASA.

Nein, die EASA sagt nicht die Lizenz gilt nicht. Sie sagt lediglich sie ist allein nicht ausreichend. Falls der OPERATOR in der EU angesiedelt ist braucht der Pilot beide Lizenzen.

Das ist die weichgespülte Version eines n-reg-Verbots: N-registrierte Flugzeuge komplett zu verbieten hat man sich nichtmal bei der Kommission getraut. Das hätte viele unter EASA nicht zulassbare Flieger gegroundet. Daher beraubt man sie ihrer lizenztechnischen Vorteile.
Dass dabei ein paar Expatriats und Medical-Flüchtlinge auf der Strecke bleiben, die seit langer Zeit sicher und unfaufällig am Luftverkehr teilnehmen, und Europa außerdem wie ein Laden von chauvinistischen Vollidioten darsteht, ist der Kommission völlig wurst.

[Anmerkung: Wenn Sie das in Ihrem Bekanntenkreis erläutern und Ihre Zuhörer meinen, das sei aber ein bisschen dick aufgetragen, erklären Sie einfach, dass es sich bei den Verantwortlichen für diese Regelung um das selbe Gremium handelt, das den Vorschlag gemacht hat die Schuldenkrise mittels Rating-Verbot zu lösen. Dann dürfte das intellektuelle Nivaeu deutlich werden.]

Wenn wir gegen diesen politisch motivierten EU-Scheiß vorgehen wollen, müssen wir denselben erstmal verstehen!
Der Schlüssel zu jeglicher Umgehung liegt in einer wasserdichten Feststellung von Niederlassung und Ansiedlung ("established or residing") des OPERATORS außerhalb der EU.

viele Grüße,

Jan Brill
25. Oktober 2011: Von Jörg H. Trauboth an Jan Brill
Jan, und wenn der Operator -wie schon an anderer Stelle erwähnt - ein Trust ist...?
25. Oktober 2011: Von Thore L. an Jan Brill

Sie sagt lediglich sie ist allein nicht ausreichend.

Ist das nicht das gleiche? Wenn die EASA sagt, die FAA Lizenz gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann wenn eine aus FAA Sicht ungültige Lizenz hinzukommt, wie soll dann die aus FAA Sicht ungültige Lizenz (die EASA Lizenz) die aus EASA Sicht alleine nicht gültige Lizenz (die FAA Lizenz) gültig machen? Das ist ja keine theoretische Gehirnverwurstelungsfrage, wenn die das wirklich so beschliessen, kann eine Versicherung im Schadenfall sehr wohl auf die Idee kommen, da mal genauer drauf zu leuchten. Oder ein Wettbewerber grätscht rein... Und dann geht das zurück zur EASA mit evtl. horrenden Schadenersatzforderungen.

Das hat was absurdes.

26. Oktober 2011: Von  an Jan Brill
Stimmt, da war was....

Was ist ein Operator? Wenn man dann einen US-Trust nimmt, diesem ein AOC in der Form gibt, das alle Flüge mit dem Flugzeug mit einer Rechnung versehen werden (Werksverkehr), kann man dann den Operator ggf. als in der USA sitztent ansehen. Allerdings kann man dann auch die Mineralölbesteuerung zurück fordern, da ja nachweislich ein AOC (Werkverkehr und Airline sind laut EU gleichgestellt und spritsteuerbefreit). Wäre ggf ein neues Betätgungsfeld für die vielen Trust in USA. Als "Motovationshilfe" bekommen diese dann 20 % von der gesparten Steuer. Ich denke, das wäre ein Weg.
26. Oktober 2011: Von RotorHead an 
Werksverkehr hat kein AOC. Mit AOC ist man ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen, anders dürfte man auch Flüge nicht berechnen. Ein Luftfahrtunternehmen, das außerhalb der EU sitzt, kann nicht so ohne Weiteres Flugbetrieb in der EU betreiben oder gar hauptsächlich Luftfahrzeuge in der EU stationieren.

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