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12. September 2011: Von joy ride an Thore L.
obwohl der einzige Zweck dieser Vorgehensweise in der Umschiffung nationaler Vorschriften liegt

gerade das ist nach nationalem recht ein klare auffassung von gesetzeswidrig. die begründung muss positiv im anderen recht liegen, nicht negativ in diesem recht. sonst wäre der zweck immer illegal, illegale zwecke dürfen i d r nicht als firmen-hauptzweck geführt werden.
dass solche illegalität nicht immer verfolgt wird, hat nicht mit sich selbst zu tun, sondern (manchmal, nicht unbedingt in diesen fällen) mit der durchsetzbarkeit im internationalen recht.
sogar rotlichtverstösse im strassenverkehr werden nicht verfolgt, wenn keine aussicht auf erfolgreiche bestrafung besteht. mehr noch, auch geschwindigkeitsbegrenzungen an die sich niemand hält, werden irgendwann mangels durchsetzbarkeit wieder zurückgenommen ... aber hier arbeitet man gerade an durchsetzbarkeiten zu dem thema.

udo

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