|
Antworten sortieren nach:
Datum - neue zuerst |
Datum - alte zuerst |
Bewertung
|
|
Hallo Herr Janßen,
gemäß Ihren früheren Ausführungen wurde das Ermittlungsverfahren, von dem sie jetzt berichten, nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern "gnadenhalber" eingestellt, ist das richtig?
Damit erhebt sich die Frage, ob es für Kleinflugzeugpiloten ratsam ist, in Gefahrensituationen Kontakt mit der DFS aufzunehmen. Wenn man wirklich einen nachweisbaren Fehler gemacht hat, ist das Ergebnis (im Bereich deutscher Luftfahrtgesetzgebung mit ihren drakonischen Strafandrohungen) dann wohl Lizenzentzug und/oder eine satte Geldstrafe im vier- oder fünfstelligen Bereich. Die Lehre aus diesem Vorfall ist daher für mich, sollte ich jemals ein Problem mit dem Wetter während des Fluges bekommen: Erst bei akuter Lebensgefahr zur Funktaste greifen. Ich frage mich allerdings schon, ob diese Abschreckungsstrategie der DFS (Verfolgung und Bestrafung) im Sinne der Flugsicherheit ist.
|
|
|
Genau so ist es. Erst wenn man kurz vorm Crash ist, greift mann dann zum Mike. Das kann es nicht sein und würde Leben kosten....
Nur wie will man das ändern? Dazu ist aus meiner Sicht nur die DFS in der Lage, dieses Manko aus der Welt zu schaffen, in dem sie es ganz deutlich sagt, das die DFS keinen meher verfolgt, der aufgrund von Wetter einen IFR-Wechsel möchte. Sicherheit geht da vor. Erst mal weiterfliegen und am Boden diskutieren....
|
|
|
Hallo Herr Stock,
ganz genau genommen wurde differenziert: soweit es um den Vorwurf der mangelhaften Flugvorbereitung ging,gab es sogar eine Einstellung erster Klasse(§ 146 OWiG i.V.m. § 170,II StPO); aus einem Kommentar: "das Fehlen eines Anlasses zur Erhebung der öffenlichen Klage - bzw. hier zum Erlaß eines Bußgeldbescheides - kann sachliche oder rechtliche Gründe haben. So kann (wie hier) die Einstellung auf dem Fehlen hinreichenden Tatverdachtes beruhen."
Beim zweiten Vorwurf war es die erwähnte Einstellung nach § 147 OWiG( Opportunitätsprinzip): "das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens kommen namentlich in Betracht, wenn die Schuld desTäters gering, die begangene Owi ihrer Art nach von geringem Gewicht ist oder wenn der Kärungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen würde...."
Also in der Tat eine differenzierte Einstellung bezüglich der beiden ursprünglichen Vorwürfe.
Was ich hiermit gerne präzisiert habe , weil ich es zunächst nicht so diffenziert wiedergegeben hatte: Sorry!
Meine ganz persönlche Meinung ist, daß es zu den Flügen der IFR- kundigen Besatzungen wohl nicht gekommen wäre, wenn es am Zielflugplatz EDDI noch freie IFR -Slots gegeben hätte...
Happy landings: Ihr Derk Janßen
|
|
|
|
3 Beiträge Seite 1 von 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|