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Luftrecht und Behörden | Mitzuführende Dokumente- Zuteilungsurkunde Bundesnetzagentur  
16. November 2023 13:48 Uhr: Von Bernhard Tenzler 

Nachdem ich neulich ein (freundliches) Gespräch mit einem BFLer über die im Flugzeug mitzuführenden Dokumente hatte, möchte ich hier das das Thema Frequenzzuteilungsurkunde zur Diskussion stellen. Muß man die mitführen? Ist ein BFLer berechtigt Einsicht zu fordern? Wo findet man dies bezügliche Regelungen?

16. November 2023 13:59 Uhr: Von Thomas R. an Bernhard Tenzler Bewertung: +2.00 [2]

Nachdem ich neulich ein (freundliches) Gespräch mit einem BFLer über die im Flugzeug mitzuführenden Dokumente hatte, möchte ich hier das das Thema Frequenzzuteilungsurkunde zur Diskussion stellen. Muß man die mitführen? Ist ein BFLer berechtigt Einsicht zu fordern? Wo findet man dies bezügliche Regelungen?

Das würde ich einfach den BFLer fragen. Wenn er die Rechtsgrundlage nicht benennen kann, darf er es auch nicht einsehen ;-)

Abgesehen davon steht es in NCO.GEN.135(a)(6) für nicht-gewerbliche Flüge.

16. November 2023 15:36 Uhr: Von Theo Voss an Thomas R.

Die für die Praxis entscheidenen Sätze in NCO.135 sind aus meiner Sicht:

(a) [..] shall be carried on each flight as originals or copies unless otherwise specified.

(c) The pilot-in-command shall make available within a reasonable time of being requested to do so by the competent authority, the documentation required to be carried on board.

Heißt aus meiner Sicht a) es spricht nichts dagegen die Dokumente digital dabei zu haben (ForeFlight Documents, etc.) und b) du musst sie nicht mal dabei haben sondern kannst sie nachreichen, wenn du dazu aufgefordert wirst.

Und nachdem auch eine Kopie reicht, könntest du bspw. die BNetzA-Urkunde auch einsenden zur BNetzA und trotzdem fliegen, gültig ist die Urkunde ja weiterhin. Nach Erhalten der neuen Urkunde, dann diese nutzen/vorzeigen.

16. November 2023 15:49 Uhr: Von Thomas R. an Theo Voss

Finde a) und c) würde sich widersprechen (für die selben Dokumente). Entweder man muss es mitführen oder eben nich ;-)
Ich hab c) in meiner Quelle auch gar nicht mit dem Wortlaut. Kannst Du mal das Dokument verlinken, auf das Du Dich beziehst?

16. November 2023 15:55 Uhr: Von Theo Voss an Thomas R.

Ja, guter Punkt, ich würd das hier aber im Zweifelsfall zu unseren Gunsten auslegen. Wenn du digitale Kopien auf dem iPad hast und dann noch nachreichen darfst.. Meine Quelle ist "EASA Easy Access Rules Air Operations 09-2023", siehe hier:

https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/easy-access-rules-air-operations-regulation-eu-no-9652012

16. November 2023 16:01 Uhr: Von Thomas R. an Theo Voss

Würde gar nicht widersprechen dass man die Sachen auch digital dabei haben kann. Steht übrigens sogar explizit so in den AMCs!

P.S.: Vermute Satz c) bezieht sich darauf, dass Du die Sachen auch (unabhängig von einem konkreten Flug bzw. einem Ramp Check) der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen musst.

16. November 2023 16:10 Uhr: Von M Schumacher an Theo Voss Bewertung: +1.00 [1]

NCO.GEN.135 Documents, manuals and information to be carried

(a) The following documents, manuals and information shall be carried on each flight as originals or copies unless otherwise specified:

(1) the AFM, or equivalent document(s);
(2) the original certificate of registration;
(3) the original certificate of airworthiness (CofA);
(4) the noise certificate, if applicable;
(5) the list of specific approvals, if applicable;
(6) the aircraft radio licence, if applicable;

usw.

M.E. muss man da nichts auslegen, entweder Original oder Copy. Und bei Copy ist egal ob Papier oder digital.

Bei (2) und (3) ist zum Beispiel eben nur das Original zulässig.

16. November 2023 16:13 Uhr: Von Bernhard Tenzler an M Schumacher Bewertung: +1.00 [1]

An alle: Danke, aus meiner Sicht ist die Frage hinreichend beantwortet.

16. November 2023 19:14 Uhr: Von TH0MAS N02N an Bernhard Tenzler

Und was gilt, wenn ich nach UK fliege ? Oder nach Tunesien?


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