Hallo zusammen,
zwar nicht als direkter, aber als indirekt Betroffener bin ich gerade an einer Diskussion beteiligt, die sich um die Rechte eines FI/FE bzw. die damit verbundenen Berechtigungen TRI/CRI/TRE/CRE dreht. Im Speziellen geht es darum, welche Berechtigung für Ausbildung/Prüfung einer Musterberechtigung KingAir C90/B100/B200 (unter 5,7t, Single Pilot) notwendig ist.
In der seit Januar 2009 im Internet des LBA abrufbaren Version der JAR FCL 1 stellt sich aus meiner Sicht die Situation nach mehrmaligem Lesen folgendermaßen dar:
a) CRI/CRE bezieht sich auf alle Klassen- UND Musterberechtigungen für Flugzeuge mit EINEM Piloten
b) TRI/TRE bezieht sich auf alle Musterberechtigungen für Flugzeuge mit ZWEI Piloten
D.h. das Unterscheidungsmerkmal ist ausschließlich die Zahl der Piloten, mit der das Flugzeug betrieben wird und nicht, ob es sich um eine Klassenberechtigung oder Musterberechtigung handelt. Das ist zwar irreführend zur Bezeichnung mit "C" für Class und "T" für Type, die eine andere Auslegung vermuten läßt, aber ich konnte nur die unter a und b beschriebene aus der Gesetzesgrundlage herauslesen.
Folgende Belege dazu (Ziffern jeweils aus JAR FCL 1):
Für Lehrer =============== 1.375 bis 1.385 CRI wird immer mit der Bezeichung (SPA) für "Single Pilot Aircraft" verwendet, einzige Ausnahme 1.380c ganz unten, das könnte entweder ein Fehler sein oder aber auf eine Übergangsregelung von alt-CRI(A) auf neu-CRI(SPA) hindeuten.
1.375 Zu Rechte von CRI heißt es mm Text "[...]Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten[...]"
1.360 bis 1.370 TRI wird zumeist in Verbindung mit (MPA) für "Multi Pilot Aircraft" verwendet. Es gibt zwar mehrere Ausnahmen, bei denen TRI(A) verwendet wird, die deuten aber eher auf "Flüchtigkeitsfehler" hin, als auf eine konkrete Unterscheidung.
1.360 TRI(MPA) wird im Text ausschließlich definiert für Flugzeuge mit zwei Piloten. Wenn es dazu im Unterschied einen TRI für Flugzeuge mit einem Piloten gäbe, dann müßte auch ein Passus darüber existieren. Das ist jedoch nicht der Fall.
Anhang 2 zu 1.380 beschreibt den CRI(SE-SPA) und Anhang 1 zu 1.380 den CRI (ME-SPA), auch darin steht in Abschnitt 1 "[...]jede Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten[...]"
Für Prüfer =============== 1.440 Alle aufgeführten Rechte des Prüfers TRE werden bezogen auf Flugzeuge mit zwei Piloten (ATPL & MPL eingeschlossen), keine Erwähnung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten.
1.445 Wörtlich: "Ein CRE ist berechtigt Folgendes durchzuführen: (a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten (b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten [...]"
###-MYBR-###Zusammenfassung: Ein CRE MEP, der eine Musterberechtigung KingAir besitzt, sollte auch für eine Musterberechtigung KingAir Befähigungsüberprüfungen abnehmen dürfen (natürlich unter Berücksichtigung der weiteren Bedingungen, wie z.B. Minimalstunden auf Muster).
Liege ich da falsch?
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Habe jetzt doch noch eine Fassung der JAR FCL1 von 2003 zum Vergleich gefunden. Die Bestimmungen haben sich in der Hinsicht wohl nicht geändert.
Verwirrend ist es dennoch.
Ich bin immer noch überzeugt, dass es eindeutig ausreicht eine CRI Berechtigung zu besitzen, um für eine Musterberechtigung eines Single Pilot Flugzeuges, z.B. Kingair 90er, auszubilden - natürlich vorausgesetzt man besitzt selbst die entsprechende Musterberechtigung.
Kann mir das jemand bestätigen oder eindeutig verneinen?
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