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7. Dezember 2015 Jan Brill

Magazin: Rechte von PPL-Lehrern


Pilot und Flugzeug wirkt – EASA-Komitee stellt fest: Das LBA liegt bei den eingeschränkten Rechten von PPL-Lehrern falsch!

Unsere Berichterstattung in Ausgabe 2015/11 und hier in englischer Sprache im Internet zu den absonderlichen Interpretationen einiger nationaler Behörden im Bereich FCL zeigt ein etwas Wirkung. In einer kombinierten Konferenz des Safety Standards Consultative Committee (SSCC) und der Thematic Advisory Group (TAG) zum Bereich FCL stellte dieses Gremium einstimmig fest: Das LBA liegt falsch, ganz einfach falsch, wenn es Lehrberechtigten mit PPL untersagt Inhaber von CPL oder ATPL für Klassen oder Musterberechtigungen zu schulen.

Da hilft auch der neuerdings vom LBA bei diesem Thema ins Feld geführte FCL.205.A nichts, mit dem man diesen Lehrberechtigten über den Umweg der entgeltlichen Tätigkeit eine solche Ausbildungstätigkeit untersagen wollte.

Das Fachkomitee der EASA erkannte am 2. Dezember diese Spitzfindigkeit der braunschweiger Behörde als das was sie ist: Ein quertreiberischer Winkelzug einer Dienststelle, die fachlich daneben gegriffen hat.

Im Original liest sich das im Protokoll so:

FCL.205.A (b) states that a suitably qualified PPL FI may receive remuneration for flight instruction or testing under the conditions stated. However, although the amendment to FCL.915(b) proposed in NPA 2104-29(A) clarifies the regulations to some extent, the wording of FCL.205.A (b) (3) states: 'the training, testing and checking for the ratings or certificates attached to this licence'. This is ambiguous. Clearly the PPL/FI may only provide flight instruction for the same ratings or certificates which he/she holds; however, one NAA interprets the regulation as meaning that a PPL/FI providing instruction for a CPL holder (e.g. the addition of a Class Rating) may do so under FCL.205.A, but may not receive remuneration for such instructional work.

IAOPA (Europe) considers this to be an unreasonable interpretation of the regulations - a PPL holding FI must surely be permitted to receive remuneration for all flight instruction or testing for which he/she is qualified, irrespective of the aeroplane licence held by the person receiving the instruction or undergoing the testing.


CONCLUSION:

ALL participants (NAAs, Industry, EASA and the EC) agreed unanimously that IAOPA (Europe)’s view is entirely correct. Provided that the PPL/FI is instructing within his/her privileges, the licence held by the training recipient is of no consequence and the PPL/FI may receive remuneration for all such instruction.



Das Komitee schloss sich damit vollumfänglich einer von der IAOPA eingebrachten Interpretation an. Selbstverständlich dürfen FIs, CRIs oder TRIs mit PPL die Inhaber von CPL der ATPL für Klassen- oder Musterberechtigungen schulen und ggf. auch prüfen.

Lehrer und Prüfer mit PPL können ihrer Tätigkeit also zumindest außerhalb einer ATO nun auch in Deutschland ohne juristische Bedenken nachgehen. Sie müssen niemanden wegzuschicken, nur weil er eine höhere Lizenz hat.

Für die in einer ATO vom LBA abgelehnten Fluglehrer nützt die Entscheidung des Komitees indes wenig. Entweder, das LBA ändert seinen Standpunkt, oder die EASA ändert den Text des FCL.205.A so, dass auch dem LBA die Schutzbehauptungen ausgehen, oder ein Betroffener klagt das bis zum EUGH durch.


Bewertung: +12.00 [12]  
 
 




7. Dezember 2015: Von Ernst-Peter Nawothnig an Jan Brill
In einigen Ecken dieses Amtes hat die DDR überlebt. Das schrieb ich Anfang des Jahres in einem Leserbrief an den Aerokurier. Der wurde gebracht, aber gekürzt, die Würze war weg.
7. Dezember 2015: Von Markus Doerr an Jan Brill
Was juckt es dem LBA wenn in Brüssel ein Sack Reis umfällt oder so.
Klagen ist gut und schön. Sowas dauert Jahre und direkten Einfluß hat die EASA nicht.
7. Dezember 2015: Von RotorHead an Markus Doerr
Das Verwaltungsgericht in Braunschweig wird die Aussage der EASA sicher nicht ignorieren. Immerhin dürfte die Auslegung von Teil-FCL der Behörde, die das Regelwerk erstellt hat, gewichtiger sein, als die einer anderen Behörde.
16. März 2016: Von Frank Martini an RotorHead

Da gilt ganz einfach das Prinzip der Subsidiarität - was mit dem Büsseler Segen aus Köln kommend Verordnung wird, ist bindend für nationale Behörden. Punkt. Was manche nationale oder auch landes- und kommunale Behörde damit in der Vergangenheit, nicht nur in der Fliegerei, so getrieben hat, war schlichtweg 'Spiegelfechterei'.

Allerdings eine zulasten Betroffener! Es wäre daher tatsächlich zu wünschen, dass solche Dinge mal bis zur letztinstanzlichen Rechtsklärung durchgefochten werden. Wo ein Verbandsklagerecht nicht existiert, wäre es m. E. zumindest eine ehrenvolle Aufgabe der Verbände, bekannte Betroffene als potentielle Kläger durch Übernahme von Kostenrisiken, Beschaffung juristischer Expertise und anwaltlicher Vertretung zu unterstützen.


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