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2. August 2024 15:52 Uhr: Von Michael Söchtig an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Finde die Frage auch nicht wirklich gut, in der Sache selber allerdings hat ein Flugplatzbetreiber für seine Betriebsflächen sehr wohl eine Verkehrssicherungspflicht, wobei nur zumutbare Maßnahmen geschuldet sind. Der Flugplatzbetreiber sollte idealerweise auch eine entsprechende Versicherung haben. Wenn jetzt tatsächlich eine nicht vorschriftsgemäße Verkehrsfläche vorlag, dieser Zustand durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen nicht ausgeschildert war, und das ursächlich für den Schaden war, dann könnte da durchaus eine Haftung in Betracht kommen.

Insgesamt ist sowas eine Einzelfallsache, aber von vornherein ausgeschlossen ist das hier in so einem Falle nicht. Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen liegen allerdings bei Dir. Natürlich kommt dann auch Mitverschulden in Betracht.

Eigentlich sollte der Flugplatz haftpflichtversichert sein.

Dass das Geltendmachen solcher Forderungen am Ende für alle Piloten nachteilige Folgen haben kann (Hütchen in Düsseldorf, höhere Landegebühren) sei aber auch erwähnt.

Ich würde so ein Mandat hier übrigens nicht übernehmen. Ist aber ein klassischer Fall, den eigentlich jeder Rechtsanwalt kann bzw. können sollte.


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