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13. Juli 2022: Von Thomas Endriß an Jan Oldie Bewertung: +3.00 [3]

Jan,

Du solltest die Bedingungen dann schon komplett zitieren.

Anbei zwei Beispiele (R&V und Allianz).

Ausgeschlossen sind Ansprüche von Familienmitgliedern, soweit Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers oder eines öffentlich rechtlichen Versorgungsträgers besteht, ferner wegen Sachschäden.

Das bedeutet, dass etwaige Entschädigungen, die ein Sozialversicherungsträger leistet (gesetztliche KV, Unfallbestandteile daraus, Rentenversicherung, etc.) nicht noch einmal von der CSL erstattet werden. Was über die Leistung der Sozialversicherungsträger hinaus geht, ist von der CSL gedeckt.

Dass Sachschäden (z.B. verloren gegangenes Gepäck der Familienmitglieder - Gepäck ist ja bei der CSL mitversichert) in dem Falle nicht versichert ist, dürfte jedem irgendwie einleuchten.

VG

Thomas




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