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13. Juli 2023 14:13 Uhr: Von Achim H. an Jochen Wilhe Bewertung: +2.00 [3]

Wo soll da die Gefahr sein? Die sind mit Warnwesten auf einem Taxiway, gut sichtbar. Ärgerlich aber kein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr.

13. Juli 2023 14:28 Uhr: Von Benno Doneck an Achim H. Bewertung: +4.00 [6]

Also (1) 1. , 2. und 4. sind erfüllt durch Zerstörung des Sicherheitszauns, Versperren der Rollwege, Erzwingung von Diversions und Verhinderung von Abflügen, die jeweils schnell hohe Werte zerstören, da in Folge Flüge ausfallen und Schadenersatzforderungen seitens der Passagiere entstehen.

Über (3) 1.b und 2. könnte man vor Gericht noch streiten.

Aber 6 Monate sind mal das mindeste, um die Gemüter mal wieder abzukühlen und die Genossen aus Ihrer Internetfilterblase herauszuholen.

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§ 315 StGB
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

13. Juli 2023 18:56 Uhr: Von Stefan Jaudas an Benno Doneck

Was kostet das denn so? Also, Betriebsausfälle, Verspätungen, Stornierungen, Einsatz von Polizei, Rettungskräften, usw., usw.?

Das wären ja dann schon mal "fremde Sachen von bedeutendem Wert".

13. Juli 2023 19:22 Uhr: Von Tobias Rad an Stefan Jaudas Bewertung: +1.00 [1]
Nö, sind alles keine Sachen.

4 Beiträge Seite 1 von 1

 

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