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10. Oktober 2014: Von Wolfgang Winkler an Thomas Dietrich Bewertung: +1.00 [1]
Thomas, das hat den gleichen Grund, den ich in meinem ersten Beitrag geschrieben habe. Die gesamte BWLV-Motorflugschule wurde dort jahrzehntelang unter §25 auf einem Segelfluggelände abgewickelt. Das wäre rechtlich schon immer angreifbar gewesen. Hat nur keiner gemerkt. Jetzt ist es eine Genehmigung nach §6 und damit rechtsbeständig.

In die Genehmigung eines Sonderlandeplatzes kann die Behörde fast beliebige Beschränkungen und Auflagen 'reinschreiben. Das tut sie aber meistens nicht aus eigenem Regulierungsdrang, sondern um das Risiko einer späteren Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu minimieren bzw. diese bestehen zu können. Stichwort "Abwägung berechtigter Interessen aller Beteiligten". Ist (leider) auch bei der Hahnweide so .


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