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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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8. September 2011: Von Richard Meissner an Stefan Kondorffer
Wie sagte der Münchner Metzgermeister, als er mit einem Sechsspänner an seinem Landesherrn vorbeizog??

" Majestät...WER KOO...DER KOO !!!..."

:-))


8. September 2011: Von Hubert Eckl an Richard Meissner
oooch das mit dem oben ausmachen habe ich auch schon gezeigt. " Was ist eigentlich, wenn der Rote ganz gezogen wird?" war die Frage. " Dann ist der Motor aus" war die Antwort. gesagt, getan. Der springt aber augenblicklich wieder an. Einfach nur Mixer rein. Leerlauf (!) Also für die Herren und Damen Motorasse: throttle idle.. sonst werden die Kerzchen naß...Nur hoch genug sollte man schon sein.. gelle.. ;-)
8. September 2011: Von Alfred Obermeier an Hubert Eckl
2.000 ft GND nach LuftVO
8. September 2011: Von Sebastian Vögel an Alfred Obermeier
Ka8b mit gekreutzen Rudern und mit 45 km/h in einen engen und starken Thermikschlauch gestellt, kurvt man jede Superorchidee aus. Machte jedenfalls tierisch Spaß.

Schön :-) Ich habe auch noch auf Ka7 und Ka8 gelernt...

Hatte mal bei dermaßen Gegenwind auf der Bahn im Endanflug eine Groundspeed von 5-10 km/h gehabt im Abfangbogen ;-)
8. September 2011: Von Stefan Kondorffer an Alfred Obermeier
Was ist eigentlich diese LuftVO? Gruss aus Belgistan.
8. September 2011: Von Hubert Eckl an Stefan Kondorffer

Nach § 6 Abs. 1 LuftVO darf die Sicherheitsmindesthöhe nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.

Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen eine größere Höhe einzuhalten ist.

Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

8. September 2011: Von Stefan Kondorffer an Hubert Eckl
Sorry, hatte den ;) vergessen. Kenne und beachte ich natürlich. Aber eher, weil es meistens sinnvoll ist, nicht wg der Buchstaben.
8. September 2011: Von Alfred Obermeier an Hubert Eckl
Danke, hätte ich nicht besser beantworten können.

Aber weils doch ein Fachforum hier ist, dachte ich mir, das mit der LuftVO kennt eh jeder.
9. September 2011: Von Hubert Eckl an Alfred Obermeier
.... und es hält sich auch jeder immer und überall daran! ;-))))
13. September 2011: Von Flieger Max Loitfelder an 
Das war ja auch beim Dash8-400 Absturz in Buffalo ein Faktor: Totale Übermüdung weil die F/O noch zuhause bei den Eltern gewohnt hat und zu jedem Einsatz auf dem Jumpseat angereist ist.

Mit ihrem Gehalt konnte sich sich keine eigene Wohnung leisten...


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