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19. August 2011: Von Wolfgang Lamminger an 

die weiteren Voraussetzungen dazu sind Link: hier geregelt.

Die Frage ob eine Privatpilotenlizenz oder Berufspilotenlizenz zu Grunde liegt, stellt sich dabei nicht.

nach JAR-FCL 1.110: "... berechtigt die Privatpilotenlizenz zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr." (Ausnahmen sind berufsmäßige Tätigkeit als Fluglehrer und Schleppen von Gegenständen)


nach JAR-FCL 1.150: "... ist der Inhaber einer CPL(A) berechtigt

(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen tätig zu sein, die nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden;

(3) als verantwortlicher Pilot bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;

... "







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