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22. Dezember 2010: Von Ernst-Peter Nawothnig an Christian Weidner
Betriebszeiten Verkehrslandeplatz: Die Luftfahrtbehörde muss vom Betreiber gewünschte Zeiten genehmigen, kann also Auflagen machen, denn der öffentliche Charakter des Platzes erfordert die Anfliegbarkeit zu verkehrsüblichen Zeiten. Sonst wäre man ein Sonderlandeplatz; da ist der Betreiber völlig frei in seinen Entscheidungen.
Anderen Plätzen hätte man was gehustet mit derartigen Nicht-Betriebszeiten, aber mit der Stadt Kiel legt man sich nicht an.

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