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17. März 2010: Von  an Chr. Schulz
Zitat:
"Wesentlich bei diesen LR-Sperrungen ist nämlich, dass eine 'normale' Luftraumverletzung eine Ordnungswidrigkeit ist, die Verletzung eines Sperrgebietes jedoch eine Straftat darstellt!"
---------------
Zitat Ende

Das stimmt so nicht ganz:

Wesentlich dabei ist, dass Luftsperrgebiete als auch Gebiete mit Flugbeschränkung jeweils zusammen im gleichen Paragraphen bei LufVG und LuftVO behandelt werden.

Die Aussage, dass das eine pauschal eine OWi ist und das andere eine Straftat, ist so NICHT richtig! Denn wenn ein Verstoß gegen §11 LuftVO eine Owi wäre, müßte dies in §43 LuftVO drinstehen, tut es aber nicht.

Vielmehr gilt grundsätzlich:

"§ 62 LuftVG - Straf- und Bußgeldvorschriften:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."
In beiden Absätzen sind wir bei einer Straftat!!

Die Ahndung nach lediglich OWi-Grundsätzen könnte höchsten mit §58 Abs. 2 LuftVG in Bezugnahme auf den dortigen Absatz 1 Nr. 10 konstruiert werden:

"10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"

Anmerkung hierzu:
§32 Abs 9 und 9a LuftVG:
"9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,

9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,"


Mit anderen Worten: Man sollte solche Luftraumverletzungen nicht auf die leichte Schulter nehmen...

Grüße,
TS
18. März 2010: Von  an 
Mit anderen Worten: Man sollte solche Luftraumverletzungen nicht auf die leichte Schulter nehmen...

Und immer daran denken, wo heute noch kein's ist, kann Morgen schon ein's sein!
Mode S kann für den ungebrieften Piloten zum Verhängnis werden.

Diese neu gegründete Behörde BAF, bekommen die in Zukunft solche Sträflichkeiten auf den Tisch, um die DFS zu entlasten?

Wir Wissen ja alle, dass ATC bei kleinen Delikten bisher gnädig gestimmt war. Welche Rolle spielt da die BAF in Zukunft, wenn überhaupt?

Bitte antworten Sie nur, wenn das preisgeben von Insiderinformationen mit Ihrem arbeitsrechtlichen Vertrag auch konform ist.

2 Beiträge Seite 1 von 1

 

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