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16. Oktober 2009: Von M Schnell an 
Die Buchstaben des Gesetzes sagen doch ganz klar,das für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausserhalb der Genehmigten Platzöffnungszeiten die Erlaubnis des Halters der Genehmigung einzuholen ist.Diese kann aber auch "pauschal" zb. Nutzungsbedingungen des Flugplatzes veröffentlicht sein.
Hier geht es und das ist oft vielen nicht bewusst NICHT um "platzhirsch getue" sondern Schlichtweg um Versicherungs und Haftungsangelegenheiten sowie oft auch die Flugplatz Lärmschutzverordnung eine Rolle spielt.
Was den Rechtlichen aspekt angeht..wenn die Betriebsgenehmigung einen Betrieb bis SS vorsieht müssen sie vor ihrem Geistigen Auge zu SS die Start/Landebahn um SS einrollen..dümmliche regelung aber das ist leider so)

Wie aber vorher schon erwähnt,alles Teil des Unterrichtsfaches Luftrecht...

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