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28. März 2025 09:12 Uhr: Von Rolf Andreas an Oliver Bucher Bewertung: +1.00 [1]

Moin nochmal aus Norddeutschland,

ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für die hilfreichen Antworten. Es ist schon interessant, wie unterschiedlich die Behörden dies alles in der Vergangenheit umgesetzt haben. Insbesondere die Hinweise auf das frisch veröffentlichte AMC/GM waren für mich sehr wichtig, da ich jetzt zusammenfassend verstehe:

LAPL-Rechte aber PPL-Pflichten(!)

Solange also meine Lizenz eine PPL ist, muss ich diese nach PPL Standard (inklusive Ratings) aufrechterhalten, um unter dieser auch LAPL Rechte ausüben zu können. Dies deshalb, weil die Privilegien des LAPL im PPL inkludiert sind, die Berechtigung zur Flugausübung im PPL aber eben von der Klassenberechigung abhängig ist, auch wenn dann nur LAPL Rechte wahrgenommen werden.

Bisher haben viele Behörden wohl (und vermutlich ist dieses gerade auch hier und dort gerade "noch" so), die Ausübung der LAPL-Rechte unter PPL mit abgelaufenem Rating ankzeptiert, sofern die Ausübungsvoraussetzungen nach LAPL erfüllt waren. Ob dies im restlichen EASA-Land auch einhaltlich so ist, ist aber wohl schwammig.

Ich persönlich habe mich passend zu meinem Nutzungsprofil und Flugzeug nunmehr entschieden, den Antrag auf Umwandlung meiner PPL in eine LAPL zu stellen, denn nach UK "muss" ich nicht unbedingt (auch wenn ich dort gern mal geflogen bin) und alle 2 Jahre zum Fliegerdoc ist einfach entspannter, als jährlich. Vielleicht macht die UK ja doch mal irgendwann ein bilaterales Abkommen mit der EASA :-) Zudem möchte ich eine definitiv überall im EASA-Land rechtssichere Regelung für mich und nicht den Auslegungsspielräumen irgendwelcher Behörden ausgeliefert sein, sollte es doch mal zu dem unwahrscheinlichen Versicherungsfall kommen.

Ein interessantes Merkblatt der Norddeutschen Luftfahrtbehörden (siehe Anlage) aus 03/2024 beschreibt dies auch ziemlich genau:

Zitat:
Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Berechtigungen

"Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL- Tauglichkeitszeugnis müssen Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen (siehe Abschnitt LAPL-Rechte aus einer PPL(A) bzw. LAPL-Rechte aus einer PPL(H))."

Anbei das Merkblatt. Mein voriger Kenntnisstand war noch einem gleichbetitelten Merkblatt aus 2022 entnommen, welches dies anders darstellte. Vermutlich wird jetzt, nach Introduction des frischen AMC/GM ein neues Merkblatt kommen.

Danke nochmals und Many Happy Landings!



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X_DOC_FCL_I..
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31. März 2025 13:06 Uhr: Von Andreas Becker an Rolf Andreas Bewertung: +1.00 [1]

Schönen guten Tag, bei mir läuft es aktuell genau so, wie in der PDF aus Norddeutschland beschrieben. Aktuell habe ich "nur" ein LAPL-Medical, PPL wird nicht zu LAPL umgeschrieben, da Konsultationsverfahren mit LBA zwecks Wiedererlangung Medical Klasse 2 läuft (laut AMC eine leider erforderliche Formalie). Nach Abstimmung mit der zuständigen BezReg über ich bis zum erneuten Medcal Klasse 2 meine CRI-Rechte nicht aus und verlängere das Class-Rating SEP(L) wie bisher (steht in 8 Wochen an). Alles umkompliziert geklärt .... ist ja auch die BezRg und nicht das LBA :-)

Grüße ins Forum

Andreas Becker


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