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17. März 2024: Von Stefan Jaudas an Markus S.

"Dabei ist das Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien besonders zu gewichten und zu prüfen, wie die Abwicklung des Luftverkehrs zumutbar angepasst werden kann, ohne dass es zu Gefahren im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 führt."

"Besonders zu gewichten" heißt was genau? Das ist der Joker und das Ass im Ärmel?

Und wieso kommt sowas ausgerechnet aus Bayern?

Andererseits, "Bauschutzbereich" nach §12 LuftVG gilt ja nur für "Flughäfen". Was ist mit Landeplätzen und Segelfluggeländen? Da gilt §17 LuftVG. Da frage ich mich, ob sich da tatsächlich groß was ändern wird für die GA?


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