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10. Juni 2023 07:38 Uhr: Von Thomas R. an Johannes König

die gesetzliche Notwendigkeit, was zu tun ist, ergibt sich aus Part-FCL und nicht aus behördlichen Formularen.

Aber, aber, Herr Kollege. PART FCL gilt z.B. im Schwabenländle überhaupt nicht. Dort gibt es gar keine EASA, die Lizenzen gehören dem RP Stuttgart, das natürlich seine eigenen Regeln hat. Hat neulich zumindest der BWLV-Ausbildungsleiter hier so oder so ähnlich dargelegt ;-)

Ansonsten ist für mich - wie bereits geschrieben - FCL.740.A(b)(1)(ii) sehr klar und unmißverständlich:

Aber jetzt mal im Ernst: Das ist nicht so unmißverständlich wie man vielleicht denkt. Da steht ja nicht "ein zusammenhängender Schulungsflug...". In der Praxis meckert erfahrungsgemäß niemand (sogar das LBA nicht), wenn man zwischendurch ne Zwischenlandung macht und tankt oder auch nen Kaffee trinkt.


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