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8. Juni 2023 15:10 Uhr: Von Wolfgang Winkler an Heiko Schäfer

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung

(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus

9. nach der Landung die Landebahn unverzüglich freizumachen.

Nach schlichtem Sachverstand heißt das wohl "unless otherwise instructed by ATC" .


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