Es ist immer wieder das gleich: Anwälte räumen dem "gute Chancen ein" - vor Allem, wenn man ihnen Geld dafür bezahlt. Vor Gericht wurden aber bisher alle solchen Prozesse verloren (bis hinauf zum EuGH).
Nochmal: Auch das BMDV (das ist der richtige Ansprechpartner - die DFS macht zu Recht nur, wozu das BMDV sie beauftragt) stimmt vollkommen zu, dass diese Informationen kostenlos verfügbar sein müssen. Es geht nicht um die Sache, es geht ausschliesslich um die Form!
Das BMDV argumentiert, dass die kostenlose Verfügbarkeit dadurch gewährleistet ist, dass die AIP (wie auch die ICAO-Karte) an hunderten von Landeplätzen für die Piloten zur freien Einsicht ausliegt. Es gibt auch keine Berichte oder gar Urteile dazu, dass das BMDV oder die dfs (als träger der Urheberrechte) gegen Piloten vorgegangen wäre, die sich daraus Kopien gemacht hätten.
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass eine solche kostenlose Auslage an Landeplätzen nicht reicht und sie Anspruch darauf hätten, kostenlos eine digitale Version zu bekommen. Das ist schon etwas anderes!
Übertragen auf den Strassenverkehr wäre das die Forderung, dass man kostenlos eine digitale Strassenkarte bekommen muss, die alle Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtsverbindlich verzeichnet - was man im Strassenvedrkehr auch nicht bekommt. Aber der Vergleich mit dem Strassenverkehr hinkt in beide Richtungen, weil es in der Luftfahrt halt das Äquvalen von Schildern nicht gibt.