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7. Oktober 2021: Von Horst Metzig an T. Magin Bewertung: -3.00 [3]

Nach der Verordnung ( EU ) 1178/2011 der Kommission vom 3 November 2011 muss ein Fliegerarzt die Entscheidung zu einer Fliegertauglichkeit an die Genehmigungsbehörde übergeben, ( Vorgang nennt sich Konsultation ) wenn eine Krankheit vorliegt, welche die Rechte einer Pilotenlizenz beeinträchtigen können.

Die Corona Situation ist kein Grund einer Konsultation, wenn nicht durch eine Corona Erkrankung fundamentale gesundheitliche Fähigkeiten betroffen sind, welche eine sichere Ausübung der Rechte einer Pilotenlizenz beeinträchtigen können.

Hier hat der Fliegerarzt wirklich keinen eigenen Spielraum.

Bei Herz - Kreislauf norm Abweichungen ist es allerdings einfacher eine Entscheidung zu treffen, da hier durch EKG Kurven eindeutig alles sichtbar ist.

Schwieriger wird es bei psychischen/psychiatrischen Normabweichungen, wie beispielsweise Autismus. Wenn ein Bewerber schon wie ein " Hampelmann, Zappelphilip " zum Fliegerarzt erscheint, ist eine Konsultation auch eindeutiger zu rechtfertigen.

Manche Piloten denken oft an einen Fliegerarzt im Ausland. Wenn aber eine Konsultation bereits eingeleitet ist, dann wird man zumindest in Deutschland auch bei Klasse 2 in dem EMPIC Datensystem für andere deutsche Fliegerärzte gesperrt.

In deinen Fall könnte man an einen ausländischen Fliegerarzt, Ungarn, Tschechien, usw. denken. Allerdings wird generell bei einer Bewerbung zur Fliegertauglichkeitsuntersuchung das aktuelle gültige Medical beim Fliegerarzt eingezogen, bei dem ausländischen Fliegerarzt muss man dann als fliegerischer Fussgänger sich für eine flugmedizinische Neuausstellung bewerben. In diesen Fall muss der ehemals konsultierte Bewerber so konsequent sein, und bei der deutschen Genehmigungsbehörde seine Pilotenlizenz zurückgeben mit dem Hinweis, sich ein anderes Hobby zu suchen.

EMPIC gilt nur für Klasse 1, so die Auskunft der EMPIC Organisation.

Das LBA Abt. Flugmedizin ist durch Germanwings aufgeschreckt. im Konsultationsverfahren müssen meist vereidigte Gutachter angeschrieben werden, der Fall muss intern besprochen werden, Gutachter haben auch eine Terminliste.

Befasse Dich mit Deiner Krankheit, wieweit diese die Rechte einer Klasse 2 Pilotenlizenz beeinträchtigen kann. Dazu kann man ausländische fliegerärzte besuchen, um eine Aufwand - Nutzenabkärung zu machen. Eine Fliegerarzt anlügen ist immer schlecht.

7. Oktober 2021: Von Tim Harris an Horst Metzig

EMPIC gilt nur für Klasse 1, so die Auskunft der EMPIC Organisation.

Laut ACG website:

EMPIC (European Medical Pilot Check) ist (...) der Tauglichkeitsklassen 1, 2, 3 und LAPL sowie für Cabin Crew Mitglieder gemäß den gesetzlichen Vorgaben der EU-Verordnung.

7. Oktober 2021: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Horst Metzig Bewertung: +5.00 [5]

Hier ist soviel falsch, dass ich das nicht kommentiere

7. Oktober 2021: Von Horst Metzig an Tim Harris Bewertung: -1.00 [1]

Da ist mir ein Fehler passiert. Ich habe EMPIC mit EAMR verwechselt.

EMPIC: https://www.empic.aero/clients/

EAMR: https://www.easa.europa.eu/domains/medical/european-aero-medical-repository

EAMR ist ein europäisches Flugmedizinisches Archiv, welches nur die Tauglichkeitsklasse 1 archiviert. Hier kann der Pilot europaweit kein Fliegerarzthopping machen. Eine interessante Fragestellung ergibt sich für den Fall, wenn das LBA personell unterbnesetzt ist, ob im EU Ausland dennoch ein Fliegerarzt untersuchen kann?

Einige Monate auf eine behördliche Tauglichkeitsentscheidung warten zu müssen ist meiner Ansicht eine Zumutung.

In der EMPIC Datenbank werden alle Tauglichkeitsklassen gespeichert, um auch Fliegerarzthoppiung zu unterbinden. Da nicht alle EU Staaten EMPIC verwenden, ist zumindest bei Klasse 2 oder LAPL ein Fliegerarzthopping möglich. Nur nutzt das wenig, weil die lizenzausstellende Behörde entscheidet in letzter Konsequenz über die Fliegertauglichkeit.


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