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Wort des Jahres 2020: Allgemeinverfügung
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Wort des Jahres 2020: Allgemeinverfügung
... bei dem Wort kann es einem Angst werden. Aber diese hier (und viele andere, die zur Zeit aus der Exekutive purzeln) ist echt OK.
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Angst? Allgemeinverfügung ist ein ganz alltäglicher Begriff aus dem Verwaltungsrecht. Jedes Stopschild ist eine "Allgemeinverfügung". Und diese ist doch sehr kundenfreundlich. So what?
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Angst?
... vielleicht das falsche Wort. Ich habe sehr hohes Vertrauen in unseren Rechtsstaat, gerade jetzt.
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Der RP Darmstadt hat heute eine Regelung - auch eine Allgemeinverfügung - zu den Lizenzen veröffentlicht, die der des LBA entspricht.
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Weiss jemand von den Anwesenden zufällig etwas zu Fristen von begonnenen Ausbildungen?
Müsste eigentlich bis Mitte Juni mein Type Rating abgeschlossen haben...
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Weiss jemand von den Anwesenden zufällig etwas zu Fristen von begonnenen Ausbildungen?
Bezüglich Theorieausbildungen vertröstet das LBA auf eine spätere Mitteilung:
Informationen zur Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes sowie zu möglichen Auswirkungen auf Prüfungsfristen in diesem Zusammenhang werden wir so bald wie möglich zur Verfügung stellen.
https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Theoriepruefungen.html?nn=2091096
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Danke! Dass das ganze bisher recht "unbürokratisch" gehandhabt wird lässt ja hoffen...
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Das RP Stuttgart hat jetzt auch veröffentlich: Verlängerung von Fristen und Berechtigungen um 4 Monate:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/Allgemeinverf%C3%BCgung_Corona.pdf
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und die Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf:
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Etwas gekniffen sind jetzt diejenigen, die mit einer FAA-Lizenz und einem FAA-Medical operieren: Die FAA hat nämlich nicht die Gültigkeit der Medicals verlängert (so wie die deutschen Behörden es auf Basis der EASA-Möglichkeiten getan haben), sondern nur eine "non-enforcement-policy" bis zum 30.06.2020 herausgegeben.
- Diese gilt ausdrücklich nicht für Flüge außerhalb der USA und
- das Medical hat technisch immer noch die ursprüngliche Gültigkeitsdauer. Versicherungen z.B. könnten im Schadensfall da auf dumme Gedanken kommen.
Halblebige Lösung - Vorteil EASA...
https://www.faa.gov/news/media/Enforcement_Policy_signed.pdf
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Gekniffen sind auch die, die wegen Farbschwäche "VCL" in ihrem EASA Medical stehen haben, werden diese Medicals doch nicht verlängert.
Warum Farbschwäche nicht verlängerungsfähig ist, die anderen Sehschwächen (VML, VNL und VDL) aber schon verlängert werden, kann ich nicht nachvollziehen.
Oder bekommen noch andere als Farbenblinde VCL als Beschränkung in ihr Medical?
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Warum Farbschwäche nicht verlängerungsfähig ist, die anderen Sehschwächen (VML, VNL und VDL) aber schon verlängert werden, kann ich nicht nachvollziehen
Meine Vermutung ist, dass man mit der Verfügung insbesondere Probleme für gewerblich tätige Piloten vermeiden wollte. VCL gibt es nur für Klasse 2 und LAPL. Die anderen genannten Limitations können auch in einem Klasse-1-Medical stehen.
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Und diese Lizenzen liegen nicht beim LBA...
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Und diese Lizenzen liegen nicht beim LBA...
Ein PPL/IR liegt schon beim LBA. Und IR+VCL ist möglich - da kenne ich persönlich einen Fall.
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Da werden sich einige Schüler im Verein freuen bei denen die PPL Theorie bald abläuft
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Nicht nur die freuen sich. Es freuen sich alle Piloten, deren Flieger auf einem Sonderlandeplatz stationiert sind. Diese Plätze sind aktuell alle geschlossen und damit verfallen dann auch die anderen Berechtigungen, weil man die Stunden/Starts nicht zusammenbekommt oder den Vogel nicht zur Jahresnachprüfung zum LTB bringen kann.
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Das LBA hat ein Update zu den Ausnahmeregelungen nachgeschoben - u.a. ist jetzt auch VCL enthalten.
Außerdem ist jetzt ausdrücklich klargestellt, dass die Verlängerungen direkt wirksam sind und nirgendwo eingetragen werden:
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ausnahmeregelungen_Corona/Allgemeinverfuegung_Berechtigungen_L.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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Das RP Stuttgart hat jetzt auch veröffentlich
Das lese ich gerade durch und - vorsicht! - deren Regelung ist wesentlich restriktiver als die LBA-Verfügung:
- Nur gültig innerhalb von Deutschland
- Keine Mitnahme von Fluggästen
Beim Medical wird auf die Allgemeinverfügung des LBA verwiesen, d.h. die neue Erleichterung bzgl. VCL gilt ebenfalls.
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Ich versuche mir gerade vorzustellen, was der papierüberprüfende Überprüfer der Lizenzen und Medicals im Ausland, z.B. USA macht, wenn er abgelaufene Papiere vorgelegt bekommt und dazu eine lange, in deutsch verfasste, Allgemeinverfügung als Erklärung beigelegt bekommt.. Lachkrampf oder Handschellen? So eng, wie das im Ausland oft gehandelt wird?
Hat jemand schon gehört, ob Oshkosh 2020 ausfällt?
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was der papierüberprüfende Überprüfer der Lizenzen und Medicals im Ausland, z.B. USA macht, wenn er abgelaufene Papiere vorgelegt bekommt und dazu eine lange, in deutsch verfasste, Allgemeinverfügung als Erklärung beigelegt bekommt
Die Allgemeinverfügungen vom LBA gibt es auch auf Englisch. Alle drei hier geposteten Beispiele von Landesluftfahrtbehörden gelten ohnehin nur innerhalb Deutschlands.
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Ist das nicht eher eine akademische Frage? Wer eine große Auslandstour vorhat, wird sicherlich noch einen Termin zum Checkflug bekommen, bevor er wieder reist. Und derzeit reisen nicht wirklich viele über den großen Teich oder außerhalb Europas aufgrund der erschwerten GA-Bedingungen.
Wer jetzt indes schon mit einer Validation unterwegs ist, weil er z.B. in den USA gerade arbeitet, sollte wohl eher mal eine Conversion an einem Tag machen...
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Checkflights werden m.W. durchgeführt, nur Flugschulbetrieb ist generell zu.
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Kann bitte mal jemand aus Bayern erzählen, wie die dortige "Ausgangsbeschränkung" praktisch gehandhabt wird?
(darf man zum Flugzeug fahren und zB Wartungsarbeiten durchführen?)
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Hi! Rolf_P210 und ingo.fuhrmeister hatten die berufliche Veranlassung ihrer Flüge ggü. dem Luftamt bzw. dem Landratsamt zuvor schriftlich bestätigen lassen (s. zum Thread "Corona - was sonst?" von heute). Ich wollte eigentlich am Sonntag das absehbar schöne Wetter nutzen, um ex EDMA mit dem Filius lokal etwas der Corona-Tristesse zu entschweben. Die Chancen auf die Provokation einer infektionsfördernden Gruppenbildung sind bei einem solchen Vorhaben quasi nicht existent. Und dennoch: Nach der Recherche auf den Seiten des Luftamt Südbayern und der AOPA bzw. dem DAeC ist es mir dann wieder vergangen. Eindeutig der Hinweis "…dass triftige Gründe für Flüge der AL in der Regel nicht zu erwarten sind." bzw. die Empfehlung nur dann zu fliegen, wenn es wirklich sein muss. Ach so! In der Realität heißt das doch: Wenn mich der staatlich bestellte Kontrolleur oder der über den Flugplatz lungernde Denunziant vom Dienst anzeigt, habe ich argumentativ schlechte Karten bei der Nachweisführung. Was ist schon bei privaten AL-Flügen als wirklich triftig justiziabel belegbar? Welche Interessensvertreter der AL würden einem da den Rücken stärken, von zuständigen Behörden ganz zu schweigen? Letztere führen am dicken Ende dann noch die Diskussion, ob ich denn charakterlich überhaupt noch geeignet bin, Flugzeuge zu führen, wenn ich mich über staatlich verordnete Ausgangsbeschränkungen hinweg setze. Und was mag wohl der Versicherer sagen, wenn ich aus irgendwelchen Gründen, selbst unverschuldeten, den Flieger verbeule? "Sie hätten gar nicht fliegen dürfen, weil Sie unerlaubt ihre Wohnung verlassen haben!". Nein, ich werde es wohl lassen. Gerade in diesem gerne immer etwas übereifrigen Bayernland. Schade!
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