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9. Februar 2020: Von Peter Thomas an Jens V.

Zitat RP Darmstadt:

"...in der Vorschrift FCL.210.A b) der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 ist hinsichtlich der Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung folgendes ausgeführt:

Besondere Anforderung an Bewerber, die Inhaber eine LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startplatz durchgeführt wurden. Der Prüfer wird nicht von uns bestimmt..."

HTH
Peter

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