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13. Mai 2018: Von Artus an Tee Jay

"Der Motorsegler war - so der unwidersprochene Vortrag der Streithelferinnen - ein sog. „Single-Hand-Flugzeug“, also ein Flugzeug, das nur von einem Piloten geflogen werden kann, der dann die alleinige Verantwortung hat. Eine Funktionsübernahme als Co-Pilot sei nicht einmal in das Flugbuch eintragbar, einen zweiten „verantwortlichen“ Piloten mit eigenen gesetzlichen Aufgaben gebe es nicht. Herr W. - obwohl er ebenfalls die Pilotenlizenz besaß - war deshalb nicht „Besatzungsmitglied“ oder „Crew-Member“; ihm waren deshalb auch keine Aufgaben „gesetzlich“ zugewiesen. Die vom Landgericht postulierte „Funktionsteilung“ einer „Besatzung“ gab es deshalb nicht und kann eine Zurechnung möglichen Fehlverhaltens des Luftfahrzeugführers X. nicht rechtfertigen. Es muss deshalb grundsätzlich bei der - für den Straßenverkehr auch vom Landgericht zutreffend angenommenen - alleinigen Verantwortlichkeit des (Luft-)Fahrzeugsführers X. bleiben, während Herr W. als bloßer Fluggast anzusehen ist."

In diesem Punkt haben die Hinterbliebenen Glück gehabt. Auf der Gegenseite wurde sowieso nur auf den FI abgestellt. Ob der Schüler weitergemacht hat? Wohl eher nicht.

Die Strategie der Kläger ist auch interessant: der Motorsegler schneidet die Platzrunde um - vermutlich - aus dem Überlandflug zum Einflugpunkt zu kommen. Und da er dabei tiefer als die Cessna im Landeanflug ist, wird Vorflugrecht reklamiert. (Er hätte in der Tat wohl ohne Einflugpunkt ins Long Final gekonnt.)


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