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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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15. August 2017: Von Chris _____ an Lennart Mueller Bewertung: +0.00 [1]

Nach deutschem Recht darf ein Privatpilot ja die gesamten Betriebskosten von Fluggästen erstattet bekommen, nur kein eigenes Einkommen erzielen* **. Dieser Logik folgend müsste der Pilot sehr wohl die gesamten Betriebskosten vom AG erstattet erhalten, steuerlich dürfte das aber nur in der Höhe anerkannt werden, was vergleichbare andere Verkehrsmittel (inkl. Übernachtungskosten etc.) gekostet hätten -> vermutlich ist es möglich, das so zu machen, allerdings sind längere Diskussionen mit dem Steuerprüfer der Firma zu erwarten, wegen der typisch deutschen Neidgetriebenheit.

Echte Probleme dürfte es im Fall eines Unfalls geben: die Versicherungen suchen dann ja nach Gründen, ihre Zahlung zu verweigern. Und der _Anschein_ einer nicht-PPL-konformen Nutzung reicht dann schon, es mal bei Gericht zu probieren. Und dann ist man (oder die Hinterbliebenen) eben wieder "in Gottes Hand".

Also besser bleiben lassen...

*In USA ist die Situation sehr streng, gleichzeitig aber auch sehr pragmatisch gelöst: da muss der PPL zwingend seinen Anteil an den Kosten tragen, d.h. wenn er einem, zwei oder drei Passagieren unterwegs ist, zahlt er mindestens die Hälfte, ein Drittel, ein Viertel der Kosten selbst. Woher der Rest kommt, ist dann unerheblich.

** falsch, siehe unten.

15. August 2017: Von Lutz D. an Chris _____ Bewertung: +6.00 [6]

Nach deutschem Recht darf ein Privatpilot ja die gesamten Betriebskosten von Fluggästen erstattet bekommen, nur kein eigenes Einkommen erzielen*.

Ihr macht mich fertig Leute, ehrlich...

15. August 2017: Von Chris _____ an Lutz D.

Nach deinem hilfreichen Kommentar hab ich nochmal gegoogelt und gefunden, was du vermutlich meintest: dass auch in der EU der Pilot seinen Anteil an den Kosten tragen muss. (https://aopa.de/aktuell/update-zur-meldung-vom-30.06.2014-selbstkosten-und-vereinsrundfluege-gute-nachrichten.html/). Das war mir neu. Wieder was gelernt.

18. August 2017: Von Name steht im Profil an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Ihr macht mich fertig Leute, ehrlich...

Servus Lutz,

muss nicht sein, ist doch ganz einfach. Ich erkläre es nochmal: Wenn die durch den Flieger entstandenen Betriebskosten ausschließlich aber nicht gänzlich in unerheblichem Maße während der Durchführung einer Geschäftsreise eines Betriebsangehörigen des Betriebes welcher die Geschäftsreise angeordnet aber nicht durch eigene Mitarbeiter überwacht hat nicht während der regulären Arbeitszeit des auf Geschäftsreise in unerheblichem Maße geflogenen Organs der GmbH welche auch für die Betriebsstoffe wie zum Beispiel aber nicht abschließend Öle und Brennstoffe für das jenige Flugzeug welches nicht direkt am Flug des ursprünglichen Auftraggebers beteiligt aber geplant war müssen weder der Papst noch Putin steuerliche Nachteile erwarten....Ich kann nicht mehr, jetzt geht mir selber die Luft aus.

Ich habe mal vor Jahren versucht eines der Themen durch E&Y zu klären. Das gefährliche ist und bleibt, das selbst Fachleute für solche Themen nicht einer Meinung sind und am Ende das FA wieder eine eigene, und zu dem Zeitpunkt erstmal als Fakt gesetzte Meinung hat. Der Rest geht dann über den Rechtsweg. Es wird niemals eine Schwarz-Weiß Antwort geben.

Fliegergrüße aus Bayern nach Belgien

Thomas

18. August 2017: Von Lutz D. an Name steht im Profil

Ich denke, für den Anfang würde es reichen, Luftverkehrsrecht und Steuerrecht voneinander zu trennen. Da gibt es schlicht keinerlei Zusammenhang.

Erhalte ich für einen Flug von a nach b Geld, so ist für mich als Privatpilot m.E. relativ eindeutig, welche luftrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten sind.

18. August 2017: Von Chris _____ an Name steht im Profil

"Ich habe mal vor Jahren versucht eines der Themen durch E&Y zu klären."

...das klingt teuer.

18. August 2017: Von Chris _____ an Lutz D.

Der Zusammenhang zwischen beiden Themen findet sich in der gemeinsamen Geldbörse, aus der Steuern und Flüge bezahlt werden...


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