Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. März
Wartung: PT6-Probleme
Erinnerungen an das Reno Air-Race
Aktuelle Neuerungen für die GA in Europa
Rigging: Einmal geradeaus bitte!
Innsbruck bei Ostwind
Unfall: De-facto Staffelung am unkontrollierten Flugplatz
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

1. Februar 2017: Von Lutz D. an Jan Brill

Danke Euch beiden!

8. Februar 2018: Von Michael Kimmel an Lutz D.

Jetzt muss ich auch nochmal nachfragen. Ich spiele mit dem Gedanken, mittelfristig eine DTO zu gründen, also auf meiner eigenen Maschine ausserhalb eine ATO zu schulen (nach der neuen EASA Regel).

Den neuen (gebrauchten) Flieger möchte ich allerdings jetzt schon kaufen und habe da eine N-registrierte Mogas Beech im Auge, die gleiche die sich der Jan gerade gekauft hat (herzlichen Glückwunsch übrigens!).

Es würde natürlich Sinn machen wenn ich meine Zukunftspläne jetzt schon beim Kauf berücksichtige, und darum frage ich mich ob ich die N-reg zur PPL Schulung verwenden dürfte. Wer kann mir dazu Auskunft erteilen?

Dazu kommt natürlich noch die zweite Frage, dass die Kiste von 1955 ist, d.h. innerhalb der EASA als Annex 2 Flugzeug betrieben würde. Umflaggen geht dann wohl auch nicht, oder kann man in D auf Oldtimern schulen?

VG

8. Februar 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Michael Kimmel

Welche Lehrgänge willst Du denn anbieten? LAPL, PPL, CR SEP oder NVFR?

Wie Jan schon geschrieben hat, schiebt das LBA bzgl. N-Reg einen Riegel vor und das könnten Sie auch bei einer DTO. DTO heißt ja nicht, dass man im regulierungsfreien Raum unterwegs ist. Du musst nach wie vor Ausbildungsunterlagen erstellen, ein Sicherheitskonzept haben, ein Minimum an Personal (ein AM und HT in Personalunion genügt), Unterrichts- bzw. Briefingraum und entsprechend ausgerüstete Luftfahrzeuge, u.a. Doppelsteuer (kein Throw-Over-Yoke) und Bremsen auf beiden Seiten. Du musst trotz einiger Entschlackung aber immer noch eine Menge Unterlagen einreichen, aber nicht mehr auf die Genehmigung warten, sondern kannst sofort loslegen.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die zuständige Luftfahrtbehörde die Unterlagen zeitnah prüfen wird und dann kann es sein, dass das Recht zur Ausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung oder der Einsatz eines bestimmten Schulflugzeugs auch widerrufen bzw. untersagt wird, wenn sie der Ansicht ist, dass es nicht deren Interpretation der EASA-Anforderungen erfüllt.

9. Februar 2018: Von Michael Kimmel an Mich.ael Brün.ing

Anbieten würde ich PPL und LAPL, mehr geht in der DTO ja sowieso nicht. Den entsprechenden Entwurf zur DTO habe ich mir schon durchgelesen und es ist ausnahmsweise auchmal ziemlich klar formuliert. Natürlich würde ich die Vorraussetzungen erfüllen aber dass das LBA erst hinterher entscheidet ob das Ausbildungsflugzeug geeignet ist oder nicht? Das gibts ja gar nicht dass es dafür keine klaren Regeln gibt...man hält sich an die Vorgaben und dann sagen die "Überraschung - so nicht"? Da habe ich Jans Antwort wohl missverstanden, ich dachte er hätte eine N-reg in seiner deutschren ATO und er kennt Fälle hier wo es für Klassen und Musterberechtigungen funktioniert?

Ich habe herausgefunden dass der Darmstadt Flying Club mit FAA Instructors hier in Deutschland auf N-reg Flugzeugen schult. Aber wohl mit dem Ziel FAA Lizenz? Ich warte noch auf eine Antwort von denen, aber das wäre für mich natürlich eine Alternative, um die ganze EASA Undurchsichtigkeit zu umgehen - ich mache einen FAA FI. Ob ich damit in Europa (meine home base ist D und Spanien) genügend Flugschüler finde ist unwesentlich weil ich Freude am Fliegen habe und gerne diese Freude an andere, sei es durch Rundflüge, Streckenflüge oder in Zukunft mal durchs Unterrichten weitergeben möchte.

9. Februar 2018: Von Malte Höltken an Michael Kimmel

Man kann eine alte Bonanza auch wunderbar D-Reg betreiben.

9. Februar 2018: Von Bernhard Tenzler an Michael Kimmel Bewertung: +2.00 [2]

bei den angestrebten Inhalten wäre nicht das LBA sondern die jeweilige Landesbehörde zuständig - mit denen kann man ja durchaus im Vorfeld sprechen.

9. Februar 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Michael Kimmel Bewertung: +3.00 [3]

Das gibts ja gar nicht dass es dafür keine klaren Regeln gibt

Die EASA-Regeln für Ausbildungsflugzeuge sind in PART FCL Anhang VII unter ORA.ATO.135 zu finden. Da steht aber nur, dass diese für den Ausbildungslehrgang geeignet sein müssen. Alles weitere obliegt somit der Einschätzung der aufsichtsführenden Behörde und das wäre für Deutschland grundsätzlich mal das LBA. Das LBA delegiert im Bereich LAPL/PPL die operative Arbeit und die Aufsicht an die Landesluftfahrtbehörden, wird dafür aber sicherlich auch Richtlinien haben. Eine Rückfrage bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde ist definitiv sinnvoll, bevor man viel Zeit investiert.

Ich vermute, dass die Nutzung von N-reg in der Grundschulung ein Problem bei den Solo-Flügen aufwirft. Da hat der Schüler noch keine EASA-Lizenz, die ihm das Führen jeglicher Luftfahrzeuge, unabhängig von der Registrierung, im Ausstellerland erlaubt. Es könnte somit zu Kollissionen mit Bestimmungen der FAA kommen, mal ganz abgesehen von Versicherungsthemen. Ich kann verstehen, dass der einfache Ministerialbeamte da lieber grundsätzlich ablehnt, als sich mit einer Horde von Vorschriften und Rechtsanwälten auseinanderzusetzen, für ein vergleisweise geringes Problem.

Wenn Dein Beweggrund eher das Vermitteln von Begeisterung ist, dann wäre es aus meiner Sicht vernünftiger sich der Flugschule des nächstgelegenen Vereins anzuschließen. Da gibt es fast immer Bedarf, die freuen sich über helfende Hände und außerdem ist der Austausch mit anderen Fluglehrern auch immer aufschluss- und hilfreich für die persönliche Weiterentwicklung.

Michael

9. Februar 2018: Von Michael Kimmel an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Hallo Michael, ich denke das werde ich tatsächlich mal mit den Behörden abklären.

Im Verein Schulen...? Ja das ist der nächste Grund warum ich meine eigene DTO eröffnen wollte, um meinem Verein zu neuen Mitgliedern zu verhelfen. Mein Verein darf leider nicht schulen, wir haben allerdings einen Fluglehrer und mit dem wollte ich mich zusammentun und meine Maschine dafür einbringen.

Wobei mir natürlich so langsam die Bedenken kommen ob das überhaupt eine gute Idee ist, auf einer Bonanza zu schulen. Vielleicht sollte ich lieber eine günstige Katana oder so etwas anschaffen und die Bonanza nur für die Familie benutzen...

25. Februar 2018: Von Andrius Diksaitis an Michael Kimmel

Da taucht für mich die Frage auf: Kann ich meine US reg IFR Maschine zur ATO Schulung ( E-IR) verwenden?

Grüße

Andrius

25. Februar 2018: Von Lutz D. an Andrius Diksaitis

In Deutschland offenbar nicht.


10 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang