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31. März 2014: Von Thomas Endriß an Lutz D.
Lutz,

richtig, gängige Rate der großen Versicherer für 5 mio CSL ist um die 1000 Euro plus Versicherungssteuer.
31. März 2014: Von Arno Reinhard an Thomas Endriß
Thomas,

jetzt hab ich aber doch nochmal eine Frage in einer anderen Konstellation. Ich chartere/fliege eine Vereinsmaschine PA 28. Lt FBO unseres Vereines Vollkaskoversichert/ Halterhaftpflicht und CSL. bin ich damit safe bei a) flügen mit Bekannten, b) Familienmitgliedern, c) auch beim Ausflug nach Frankreich?

Gruß
31. März 2014: Von Thomas Endriß an Arno Reinhard
Arno,

ganz pauschal gesagt: ja.

Der Deckungsbereich deutsch zugelassener Maschinen ist normalerweise ganz Europa. Genaues müsstest Du aber bei deinem Verein erfragen (Europa-Deckung oder sogar incl. Mittelmeer-Anrainer).

Ansonsten bist Du mit einer evtl. Selbstbeteiligung bei der Kasko in der Kreide, falls Du etwas an der Maschine zerdepperst. Normalerweise 2.000 Euro bei Einmots. Auch hier: Nachfragen beim Verein.

Leider gibt es bei uns keine "Renter Insurance", wie in den USA, wo Du Dich für die evtl. Selbstbeteiligung absichern kannst. Damit stehst Du immer für die SB in der Kreide im Fall des Falles. Das ist aber überschaubar und keinesfalls existenzgefährdend.

Gruß,

Thomas
31. März 2014: Von Arno Reinhard an Thomas Endriß
Thomas,

danke für die schnelle Antwort. SB ist sogar nur max 1k€. Geltungsbereich und Deckungssummen erfrag ich.

Einen schönen Abend noch

Gruß

Arno
1. April 2014: Von Ursus Saxum-is an Arno Reinhard
Schau doch beim nächsten Flug einfach in die Papiere. Die Daten stehen auf der Versicherungsbescheinigung.
1. April 2014: Von Thomas Endriß an Ursus Saxum-is

Die Deckungssumme der Haftpflicht/CSL ja, die SB der Kasko nicht.

1. April 2014: Von Ursus Saxum-is an Thomas Endriß
Danke, das war mir neu. Ich hatte beim Chartern bisher immer Unterlagen vorliegen, die das dokumentieren, aber nicht drauf geachtet, ob das nun Versicherungsbescheinigung oder Kopie des Versicherungsscheins ist und beim eigenen Flieger kenne ich keine Kasko.
1. April 2014: Von Pat Wie an Thomas Endriß
Thomas ich hätte da auch noch eine Nachfrage:

Du sagst bei Familienmitgliedern sei das kein Problem, die Passagierhaftpflicht greife hier auch. Liegt denn auch bei einem Familienmitglied ein Beförderungsvertrag vor wenn der Pilot auch Luftfrachtführer und damit Vertragspartner ist? Ich hab es so verstanden, dass ein wirksamer Beförderungsvertrag bestehen muss damit die Passagierhaftpflicht greift.

Und wenn dem so ist, dann ist die Passagierhaftpflicht doch nicht wirklich freiwillig. Denn §50 LuftVG schreibt diese vor für Flüge mit Beförderungsvertrag. Das ist dann ja jeder Flug den ich nicht alleine oder nur mit einem weiteren Besatzungsmitglied mache.
1. April 2014: Von Thomas Endriß an Pat Wie

Patrick,

alle Personen an Bord Deines Fliegers, die nicht Crewmitglied sind, sind automatisch Passagiere, für deren Leib und Leben und deren Besitz, den sie mit an Bord gebracht haben, Du haftbar bist. Ganz automatisch durch den §823 BGB. Du haftest bei Schäden mit Deinem gesamten Privatvermögen. Nachweispflichtig sind im Falle des Falles die Passagiere, d.h. Sie müssen beweisen, welchen Schaden in welcher Höhe Du ihnen zugefügt hast.

Diese Haftung kannst Du absichern durch eine Passagierhaftpflichtversicherung, musst Du aber nicht, für Dich also freiwillig.

Beförderst Du aber gegen Entgelt Passagiere (und dabei meint die Rechtssprechung nicht ein gelegentliches Mitnehmen gegen Spritgeld), dann musst Du eine Passagierhaftpflichtversicherung vorweisen. Sprich: Gewerbsmäßiger Transport von Passagieren bedingt eine Passagierhaftpflichtversicherung.

Zur Gewerbsmäßigkeit ist schon viel - auch hier im Forum - diskutiert werden. Da spielt dann (wie bei der Rundflugproblematik) auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Gewerbsmäßig bedeutet ganz grob, dass die Tätigkeit auf Dauer ausgelegt ist und eine Gewinnabsicht verfolgt wird.

Zurück zu Deinen - nichtgewerblich transportierten - Passagieren: Wenn Du einen Passagier verletzt bei einem Deiner Flüge (und dazu gehört nicht nur der Flug selbst, sondern insbesondere auch das Ein- und Aussteigen - Stichwort: Beinbruch beim Runterfallen von der Fläche, etc.), dann wirst Du dafür in die Pflicht genommen.

Gewerbliche Lufttransporteure, angefangen vom Bedarfsflug bis hin zur LH und Co. brauchen zwingend eine Passagierhaftpflichtversicherung. 95% aller Airlines dieser Welt kaufen diese zusammen mit der Dritthaftpflichtversicherung in Form einer CSL-Versicherung (Combined Single Limit - gemeinsames Limit für beide Haftpflichtbestandteile).

Gruß,

Thomas

1. April 2014: Von Helmut Walter an Thomas Endriß
*Thomas
Mit deinem "Crewmitglied" hast du mich verwirrt.

Wenn neben mir in einer PA28 jemand sitzt, der zufällig auch Pilot ist, dann ist er doch juristisch kein Crewmitglied. Oder?

Oder muss ich den/die dann "nach hinten setzen"??
1. April 2014: Von Mich.ael Brün.ing an Helmut Walter Bewertung: +1.00 [1]
Crewmitglied ist nur jemand, der es nach operationellen Gesichtspunkten auch sein muss. Ist das Flugzeug in der entsprechenden Betriebsart Single-Pilot-zugelassen, dann kann nur der Pilot auf dem Sitz des verantwortlichen Piloten ein Crew-Mitglied sein. Anders z.B. (noch) bei IFR-Betrieb ohne Autopilot oder während der Ausbildung oder einer Prüfung. Ein Single-Pilot-Flugzeug kann auch, z.B. gewerblich mit zwei Piloten betrieben werden, dann gibt es aber dazu ein Betriebshandbuch, aus dem die entsprechenden Verfahren hervorgehen.

In der E-Klasse-Praxis gibt es fast immer beim Flug mit Paxen nur ein Crew-Mitglied, welches links sitzt. Und es spielt keine Rolle, welche Lizenz derjenige auf dem rechten Platz hat. Auch wenn er Prüfer ist, ist er kein Crew-Mitglied solange er keine Prüfung abnimmt.

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