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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. März 2013: Von christof brenner an 
Der Deutsche Modellflieger Verband hat vor einiger Zeit in seinem Verbandsmagazin und auf seiner Seite eine Abhandlung über "Wie hoch darf ein Modellflugzeug fliegen?" veröffentlicht. Grundaussage für die Modellflieger: "Stay clear of controlled airspace". Im Luftraum G hat man als pilot also prinzipiell mit Modellfliegern zu rechnen. Leider ist es tatsächlich so, daß manchen Modellfliegern das Gespür für die Gefahr fehlt, die ein Modell für ein manntragendes Flugzeug darstellen kann. Nicht wenige zugelassenen Modellfluggelände haben allerdings sowieso eine Höhenbeschränkung für den Betrieb der Modelle, gerade wenn sie sich in unmittelbarer Umgebung von Flugplätzen befinden. Sogar in der CTR von EDDM gibt es übrigens allein zwei eingetragene Modellfluggelände, die auch auf den Anflugkarten verzeichnet sind.
7. März 2013: Von Stefan Jaudas an christof brenner
Hallo,

erstens, auch Flugmodelle sind Luftfahrzeuge, siehe §1 LuftVG:
(2) Luftfahrzeuge sind
1.Flugzeuge
...
9.Flugmodelle
...
Dann gibts zum Betrieb §16 LuftVO:
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a)mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b)mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c)mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d)aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
...
5.der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
...
7.der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
Es wäre durchaus diskussionswürdig, inwiewit so ein FPV-Teil noch ein Flugmodell ist, oder doch eher schon ein "unbemanntes Luftfahrtsystem". Da kommt man ratzfatz in den Bereich des nicht genehmigten Betriebs eines nicht zugelassenen Luftfahrtgeräts.

Ach ja:
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können,
Offensichtlich unterliegen auch Flugmodelle des Ausweichregeln nach §13 LuftVO. Wenn der Steuerer von sich aus die Einhaltung der Ausweichregeln nicht mehr gewährleisten kann, dann ist es ganz offensichtlich illegal. Und mir kann keiner erzählen, dass ein Fluggerät in mehr als 500 Meter Entfernung noch entsprechend gesteuert werden kann, FPV hin, GPS her. Genausowenig, wie jemand in 2000 Metern Höhe noch den Platzrundenverkehr einsehen kann.

Aber insgesamt hinkt da die Gesetzes- und Verordnungslage der technischen Entwicklung weit hinterher. Alleine, ich fürchte, dass im Zuge der Drohnenermöglichung da einiges zu Lasten der "manntragenden Fliegerei" geregelt werden wird. Ob den eher fachfremden und lobbygesteuerten Gesetzesmachern der Unterschied zwischen "Flugmodell" und "unbemanntem Luftfahrtsystem" immer so ganz klar sein wird, würde ich nicht vorbehaltlos bejahen.

MfG
7. März 2013: Von christof brenner an Stefan Jaudas
Ich glaub, das Hinterherhinken der Gesetzeslage ist ein eher akademisches Problem. Der Vorfall in NY war ja, soweit ich beurteilen kann, juristisch unstrittig (=illegal) und ist trotzdem passiert. (Hatten wir die Diskussion nicht schon mehrfach: Vor Deppen ist man nie sicher) . Die Mehrzahl meiner Kunden betreibt z.B. ihre Modelle absolut verantwortungsbewußt. Trotzdem haben viele nicht auf dem Schirm, was eben in >1000ft GND alles entgegenkommen kann. Allerdings hätte ich, wenn ich in meiner Arrow unterwegs bin, eher Bedenken, einem 4m-Segelflugmodell zu begegnen, als ner FPV-Kiste...
19. März 2013: Von Peter Schneider an christof brenner Bewertung: +1.00 [1]
Da möchte ich die Diskussion um 2 Vorkommnisse bereichern.

Bei der Grube Messel in 1400 Fuß, also knapp unterhalb d. Luftraums Charly EDDF kam mir im Abflug von EDFE eine Drone (Segelflugmodell) auf Augenhöhe entgegen. Geschätzte Spannweite 3 Meter.

Im Luftraum Golf bei Karlstadt kam mir in 3400 Fuß ein Segelflugmodell entgegen, Spannweite geschätzte 2-3 Meter. Habe mit meinem "WSO" an Bord ein bisschen Dogfight geübt (zur genauen Inspektion des unbemannten Flugkörpers, da ich es nicht glauben konnte).

Also, Augen auf im Luftverkehr. Die leistungsfähige Fernsteuerungselektronik sowie möglicherweise UMTS mit Video scheinen allerhand möglich zu machen, vor dem die Deppen nicht zurückschrecken.
19. März 2013: Von Name steht im Profil an Peter Schneider
Einer meiner Bekannten betreibt selber ein Segelflugmodell mit 14kg. Ich fragte ihn nach seinem Kenntnisstand zu den Bestimmungen. Hier seine Antwort:
Ab 5kg bis 25kg braucht man eine zusätzliche Versicherung sonst nichts. Über 25kg eine Zulassung.
Es gilt: Unter 100m AGL bleiben!!!! Darüber braucht man eine Erlaubnis. (siehe §16 LuftVO)

Auf meinen Hinweis zu den oben genannten Beobachtungen meinte er: Tja, Deppen gibt es leider überall.
Gruß
Thomas

PS: die 100m für Modelle über 5kg stehen so nicht in der LuftVO. Man könnte auch rauslesen, dass prinzipiell jeder Aufstieg über 5kg eine Erlaubnis braucht
19. März 2013: Von Olaf Musch an Name steht im Profil
Also ich lese in 16LuftVO, (1)1.a, dass alle Modelle über 5kg einer Erlaubnis bedürfen. Und zwar luftraum- und höhenunabhängig.
Erschwerend kommen dann der Betrieb von Verbrennungsmotoren in weniger als 1,5km Entfernung von Wohngebieten, oder der Betrieb von Modellen aller Art im Umkreis von Flugplätzen hinzu.
Ich denke, es gibt reichlich Deppen da draußen...

Olaf
19. März 2013: Von christof brenner an Name steht im Profil
Das mit den 100m ist leider ein Mythos. Flugmodelle dürfen im Luftraum G betrieben werden, über 5kg bedarf es einer Aufstiegserlaubnis der örtlichen Luftfahrtbehörde. Hier ist eine Ausführung des Juristen der Modellflieger zu diesem Thema zu finden...
20. März 2013: Von Stefan K. an christof brenner
Noch einmal in der Zusammenfassung: Unter 5kg in Luftraum G überall möglich (Wildfliegen).....falls eine CTR in der Nähe 1,5 km Abstand.....mit Verbrenner 1,5 km von der Ortsgrenze....über 5 kg nur an Modellflugplätzen in Luftraum G. In die Platzordnung können auch besondere Regelungen aufgenommen werden....z.B. der Betrieb von Strahlturbinen' Lärmschutz usw.
Eine spezielle Versicherung für Modellflug ist in jedem Fall Pflicht.....
20. März 2013: Von Juergen Baumgart an Stefan Jaudas
Bin früher Anfang der 80er viel Modellsegler geflogen. Da waren wir am Hang, einige Dutzend manntragende und ebensoviele Modelle. Das hat immer hervorragend geklappt. Warum? Weil immer einer da war, der alle Modellflieger gewarnt hat "Großer von links...rechts..usw. und dann sind alle Modelle in die gegensätzliche Richtung weggeflogen. Das hat prima funktioniert Das Zauberwort hiess halt "verantwortungsbewusst".

Sollte man aufpassen daß das auch heute noch so ähnlich praktiziert wird und irgendwelche Spinner diesbezüglich in ihre Schranken gewiesen werden bevor da gleich wieder nach neuen Gesetzen gerufen wird !
21. März 2013: Von christof brenner an Stefan K.
Korrekt.. Fast.. Über 5kg geht auch, wenn das Gelände kein Modellflugplatz ist. Dann allerdings nur mit einer Aufstiegsgenehmigung der örtlichen Luftfahrtbehörde. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start und Landung ist in allen Fällen erforderlich. Wir haben hier zum Beispiel eine Modellflug-Interessensgemeinschaft, die sich eine Wiese gepachtet hat (=Zustimmung des Grundstücksbesitzers), und jedes "Mitglied" hat sich persönlich eine Aufstiegsgenehmigung geholt. Das ist dann offiziell kein "zugelassenes Modellfluggelände"
Und von einer Kontrollzone ist die 1,5km-Regel auch nicht abhängig (CTR ist ja wieder kontrollierter Luftraum). Die 1,5km gelten als Abstand von jeglichem Flugplatz
21. März 2013: Von Peter Schneider an Name steht im Profil
Nachtrag:meine etwas despektierliche Titulierung der Fernsteuerer bezieht sich auf die Annahme, daß den Leuten die Flugmodelle außer Kontrolle geraten sind. Ich kann mir schlecht vorstellen, daß ein Modellpilot sein Objekt in 1200 oder 2500 ft AGL überhaupt noch sieht und willentlich beeinflussen kann (es sei denn, supermoderne Technik unter Benutzung der Funknetze). Denke eher, das ist ihm außer Funkreichweite "abgehauen". Kann das sein?
21. März 2013: Von christof brenner an Peter Schneider
Nein, nicht zwingend... 2500ft ist vielleicht grenzwertig, aber wir reden in solchen Fällen meist von Segelflugmodellen mit Spannweiten von 4 bis 9 Metern. (und 5-25kg). Dank GPS und Vario lassen sich solche Daten heute recht gut sammeln, aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, daß man einen 4-Meter-Segler in 800m Entfernung (Luftlinie) noch recht gut erkennt. Die Jungs, die solches Gerät bewegen (für den Preis eines solchen Modelles bekommt man durchaus auch schon ne 150er Cessna am unteren Ende der Preisskala), gehen ihr Hobby schon mit einer gewissen Ernsthaftigkeit an. Ich möchte deshalb nicht behaupten, das da "Deppen ihr Spielzeug steigen lassen". Ich bin mir aber sicher, daß einige, wenn sie in den Thermikschlauch des Tages einkurbeln, im Eifer des Gefechts (oder generell mangels Erfahrung mit der "echten" Fliegerei) die Gefahren, die von ihrem Modell ausgehen können, nicht wirklich präsent haben.

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