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2. November 2014: Von Lothar Ka an Achim H.
SERA.5015 Instrumentenflugregeln (IFR)

b) Mindesthöhen
Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde,
muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem
Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde.

Achim, stimmt....
Über das og kann BRD zb einfach festlegen, dass die IFR Mindesthöhe 3.000 agl beträgt, somit für BRD in E, D oder C liegt. Ganz in Übereinstimmung mit SERA...
Fliegen in G ist damit nicht verboten, wenn auch faktisch nur für Starts bzw Landungen an (IFR?) Plätzen möglich....

aber noch ist die IFR Min Höhe nicht festgelegt und die NfL in der derzeitigen Fassung wird nicht haltbar sein...
mal schauen...

und übrigens steht oben nicht drin, dass die Mindesthöhe nur für IFR Starts bzw -Landungen unterschritten werden darf...
es gibt auch VFR Starts und Landungen

aber IFR Streckenflüge in G werden demnach in BRD zumindest schwierig begründbar sein...

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